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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2004
- VII ZR 320/03 -
BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer Telefaxübermittlung
Faxübertragung um 23.45 Uhr begonnen - Faxeingang erst um 0.00 Uhr bei Gericht
Wenn die Telefaxübermittlung eines Schriftsatzes einen Zeitraum benötigt, mit welchem der Anwalt nicht rechnen musste, trifft ihn kein Verschulden für den verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall faxte ein Rechtsanwalt einen Berufungsbegründungsschriftsatz am letzten Tag der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einen Antrag auf
Diesen Ausführungen folgte der Bundesgerichtshof nicht. Er gewährte die
Vorinstanz:
OLG München, Landgericht München I
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ZPO § 233
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2005, Seite: 678 NJW 2005, 678
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Dokument-Nr. 3149
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