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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2004
VII ZR 320/03 -

BGH zum Fristversäumnis bei unerwartet langer Telefaxübermittlung

Faxübertragung um 23.45 Uhr begonnen - Faxeingang erst um 0.00 Uhr bei Gericht

Wenn die Telefaxübermittlung eines Schriftsatzes einen Zeitraum benötigt, mit welchem der Anwalt nicht rechnen musste, trifft ihn kein Verschulden für den verspäteten Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall faxte ein Rechtsanwalt einen Berufungsbegründungsschriftsatz am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist um 23.45 Uhr an das Gericht. Ausweislich des Kontrollabschnitts des Empfangsgeräts des Gerichts ging der Schriftsatz erst am Folgetage um 0.00 Uhr ein. Die Frist war damit nicht eingehalten worden.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Berufungsgericht ab. Der Anwalt habe die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass sein 22-seitiger Schriftsatz innerhalb von 8-9 Minuten übermittelt werde. Die Qualität der Daten- oder Faxübertragung im Telefonnetz sei nicht garantiert.

Diesen Ausführungen folgte der Bundesgerichtshof nicht. Er gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gerichte dürften bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung begründenden Vorschriften die Anforderungen, an das, was der Betroffene veranlasst haben müsse, nicht überspannen. Wenn das Gericht für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze die Übermittlung durch Telefax eröffne, dürfe es die Risiken dieses Kommunikationsmittels nicht auf den Nutzer abwälzen. Der Nutzer habe das seinerseits Erforderliche getan, wenn er das Telefax ordnungsgemäß nutze, die korrekte Empfängernummer eingegeben habe und die Übermittlung so rechtzeitig beginne, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen sei.

Vorinstanz:

OLG München, Landgericht München I

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der Leitsatz

ZPO § 233

Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Berufsrecht der Anwälte | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2005, Seite: 678
NJW 2005, 678

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Dokument-Nr.: 3149 Dokument-Nr. 3149

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