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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2014
- VII ZR 334/12 -
Keine heimliche Vertragsänderung: Änderungen eines Vertragsangebots müssen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden
Bei fehlender Klarheit und Deutlichkeit wird eine Vertragsänderung nicht Vertragsbestandteil
Ändert der Empfänger eines Vertragsangebots den Inhalt des Angebots, so werden diese Änderungen nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Empfänger eines Angebots zum Abschluss eines Bauvertrags änderte das Angebot hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten. Zudem wurde ein Verrechnungsverbot aufgenommen. Das so geänderte Vertragsangebot wurde an den Absender zurückgeschickt. Dieser übersah nach eigenen Angaben die Änderungen und unterzeichnete daher das geänderte Vertragsangebot. Nachfolgend bestand Streit zwischen beiden Parteien, ob die Vertragsänderungen wirksam waren, insbesondere ob das Verrechnungsverbot wirksam war. Der Absender des Angebots war nämlich der Meinung, der Empfänger habe den Vertragsinhalt manipuliert. Die Änderungen sollten ihm heimlich untergeschoben werden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Landgericht und Oberlandesgericht bejahten Wirksamkeit der Vertragsänderungen
Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle hielten die Vertragsänderungen für wirksam. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien die Änderungen nicht unübersichtlich gewesen oder haben an versteckter Stelle gestanden. Vielmehr seien sie deutlich sichtbar gewesen. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Bundesgerichtshof verneinte klare und eindeutige Vertragsänderung
Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass der Empfänger eines Vertragsangebots vom Inhalt des Vertrags abweichen kann (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Dies setze aber voraus, dass die Änderungen klar und eindeutig sind. Sind sie das nicht, so komme der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt zustande. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Empfänger des Vertragsangebots habe die Änderungen nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Vielmehr seien sie angesichts dessen, dass für die Änderungen das gleiche Schriftbild verwendet wurde, schwer erkennbar gewesen. Es habe der Schluss nahe gelegen, dass die abweichenden Regelungen dem Absender untergeschoben werden sollten. Dafür habe zudem folgende Formulierung im Begleitschreiben gesprochen: "anbei erhalten Sie die beiden Exemplare des Bauvertrags […] unterschrieben zu ihrer Verwendung zurück". Ein Hinweis auf die erfolgten Änderungen enthielt das Schreiben nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 31.05.2012
[Aktenzeichen: 25 O 70/11] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.11.2012
[Aktenzeichen: 13 U 104/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 763 MDR 2014, 763 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2100 NJW 2014, 2100 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 397, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel NJW-Spezial 2014, 397 (Stefan Weise und Tobias Hänsel) | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2014, Seite: 1287 ZIP 2014, 1287
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