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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2021
- VII ZR 78/20 -
BGH zum Entschädigungsanspruch wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Verweigerung des Zutritts zu Musikveranstaltung aufgrund des Alters
Der Bundesgerichtshof hat über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung entschieden.
Der seinerzeit 44-jährige Kläger wollte im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die
Veranstaltung auf Personen zwischen 18 und 28 Jahren beschränkt
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, Zielgruppe der
Kläger fühlt sich wegen seines Alters diskriminiert
Der Kläger ist der Auffassung, dass in der Verweigerung des Zutritts eine Benachteiligung wegen des Alters liege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG zustehe. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.
BGH verneint Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, weil der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet ist.
Kein "Massengeschäft" im Sinne der gesetzlichen Regelung
Der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen
Party-Event-Veranstaltungen durch Interaktion der Besucher geprägt
Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern - meist dokumentiert durch einen Vorverkauf - nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden, deren Charakter in der Regel auch durch die Interaktion der Besucher geprägt wird, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei solchen Veranstaltungen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt gewährt wird, macht der Kläger nicht geltend.
Vertrag auch kein "massengeschäftsähnliches" Schuldverhältnis
Der Vertrag über den Zutritt zu der von der Beklagten durchgeführten
Willensentscheidung des Veranstalters hinzunehmen
Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal "Alter" betroffen ist, steht dies nicht entgegen.
Individuelle Auswahl der Vertragspartner von vornherein vorgesehen
Nach den in der Revisionsinstanz außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts lag eine solche Fallgestaltung bei der hier zu beurteilenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30235
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