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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
VII ZR 98/12 -

Landwirt ist bei erteiltem Dreschauftrag nicht zur vorherigen Untersuchung des Feldes auf Gegenstände verpflichtet

Keine Haftung des Landwirts bei Beschädigung des Mähdreschers durch eine auf dem Feld liegende Kreuzhacke

Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Beklagte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden Raps zu dreschen, der sich zumindest teilweise infolge von Witterung und Gewicht abgesenkt hatte (so genannter Lagerraps) und deshalb bodennah zu ernten war. Bei den Drescharbeiten nahm der Mähdrescher eine im Raps liegende Kreuzhacke auf, schleuderte sie in das Dreschwerk und beschädigte dadurch den Mähdrescher erheblich. Die Klägerin hat die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten und der Mietkosten für einen Ersatzmähdrescher in Anspruch genommen.

BGH hebt Berufungsurteil auf

Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

OLG Köln: Vorwurf der schuldhaften Verletzung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht

Die Parteien streiten darüber, wer die Kreuzhacke in das Feld verbracht und dort liegen gelassen hat. Das Berufungsgericht hat dies offengelassen. Es hat die Beklagte als schadensersatzpflichtig angesehen, weil sie ihre der Klägerin gegenüber bestehende werkvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, vor der Vergabe des Dreschauftrags an die Klägerin sicherzustellen, dass sich keine Fremdkörper in dem Feld befanden, die zu einer Schädigung des Mähdreschers hätten führen können.

BGH: Aufwand der Untersuchung des Feldes nicht zumutbar

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein Landwirt ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung ein größeres, vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen muss, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Der Aufwand für eine solche Untersuchung ist dem Landwirt nicht zumutbar.

BGH verweist Sache an Berufungsgericht zurück

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die Kreuzhacke auf dem Feld liegen gelassen haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 24.06.2011
    [Aktenzeichen: 2 O 17/11]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2012
    [Aktenzeichen: 1 U 48/11]

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Dokument-Nr.: 15105 Dokument-Nr. 15105

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