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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
- VII ZR 98/12 -
Landwirt ist bei erteiltem Dreschauftrag nicht zur vorherigen Untersuchung des Feldes auf Gegenstände verpflichtet
Keine Haftung des Landwirts bei Beschädigung des Mähdreschers durch eine auf dem Feld liegende Kreuzhacke
Einem Landwirt, der einen Unternehmer damit beauftragt, Lagerraps auf seinem 6,44 ha großen, frei zugänglichen Feld zu dreschen, ist es auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht in der Regel nicht zumutbar, vor Ausführung der Arbeiten das Feld daraufhin zu untersuchen, ob Fremdkörper oder Werkzeuge aus dem Boden herausragen, die zu einer Schädigung des Mähdreschers führen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte die Beklagte die Klägerin, den auf ihrem Feld stehenden
BGH hebt Berufungsurteil auf
Die Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
OLG Köln: Vorwurf der schuldhaften Verletzung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht
Die Parteien streiten darüber, wer die
BGH: Aufwand der Untersuchung des Feldes nicht zumutbar
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Er hat entschieden, dass ein
BGH verweist Sache an Berufungsgericht zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter der Beklagten die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 24.06.2011
[Aktenzeichen: 2 O 17/11] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 09.03.2012
[Aktenzeichen: 1 U 48/11]
- Notdurft auf fremden Privatgrundstück - Kein Schadensersatz bei Unfall durch herabfallenden Strohballen
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 10.11.2009
[Aktenzeichen: 5 U 31/09 - Strohballen]) - Landwirt muss Schaden durch Spritzmittel an benachbarter Bienenweide bezahlen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2005
[Aktenzeichen: 19 U 23/05])
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Dokument-Nr. 15105
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