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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2024
VIII ZB 43/23 -

Mieter muss behaupteten unrenovierten oder renovierungs­bedürftigen Zustand der Wohnung zum Mietbeginn nachweisen

Unwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel bei Überlassung einer unrenovierten bzw. renovierungs­bedürftigen Wohnung

Eine Schönheits­reparatur­klausel ist unwirksam, wenn eine unrenovierte oder renovierungs­bedürftige Wohnung überlassen wurde. Jedoch muss der Mieter im Streitfall nachweisen, dass ihm zu Mietbeginn eine unrenovierte oder renovierungs­bedürftige Wohnung übergeben wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Ostwestfalen-Lippe stritten sich die Mietvertragsparteien über die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da ihr zu Mietbeginn die Wohnung unrenoviert übergegen worden sei. Dies bestritt die Vermieterin. Der Fall kam schließlich vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht Blomberg als auch das Landgericht Detmold entschieden gegen die Mieterin. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.

Beweispflicht des Mieters bezüglich Übergabe einer unrenovierten Wohnung

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Klausel, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftigen Wohnung ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass Gegenstand der Renovierungspflicht des Mieters eine bei Vertragsbeginn unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Wohnung ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wohnung bereits bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war, treffe den Mieter. Dieser Beweispflicht sei die Mieterin hier nicht nachgekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Blomberg, Urteil vom 24.01.2023
    [Aktenzeichen: 4 C 11/22]
  • Landgericht Detmold, Beschluss vom 25.05.2023
    [Aktenzeichen: 3 T 21/23]
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NJW 2024, 1653
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NZM 2024, 325

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Dokument-Nr.: 34111 Dokument-Nr. 34111

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