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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2021
- VIII ZB 44/20 -
BGH: Kein Anlass für Duldungsklage wegen fehlender Abgabe einer Duldungserklärung ohne erneute Fristsetzung
Vermieter hat Kosten für verfrühte Duldungsklage zu tragen
Gibt ein Wohnungsmieter nicht innerhalb der gesetzten Frist eine Duldungserklärung bezüglich angekündigter Baumaßnahmen ab, so ist eine Duldungsklage nur veranlasst, wenn dem Mieter erneut eine Frist zur Abgabe der Duldungserklärung gesetzt wird. Für eine verfrühte Duldungsklage muss der Vermieter die Kosten tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 erhielten die Mietern einer Wohnung in Berlin eine
Amtsgericht und Landgericht hielten Vermieterin für kostenpflichtig
Sowohl das Amtsgericht Berlin-Köpenick als auch das Landgericht Berlin haben der Vermieterin die Kosten für das Verfahren auferlegt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Vermieterin.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Kostenpflicht der Vermieterin
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin habe die Kosten für das Verfahren zu tragen. Denn die Mieter haben keine Veranlassung zur Erhebung der
Erforderlichkeit einer erneuten Fristsetzung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Klageanlass allenfalls dann bestanden, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Erhalt des Ankündigungsschreibens erneut zur Abgabe einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Beschluss vom 21.02.2020
[Aktenzeichen: 3 C 14/20] - Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.06.2020
[Aktenzeichen: 64 T 46/20]
Jahrgang: 2021, Seite: 753 GE 2021, 753 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 839 MDR 2021, 839 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2021, Seite: 737 NJW-RR 2021, 737 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 365 WuM 2021, 365
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Dokument-Nr. 30615
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