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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2020
- VIII ZR 118/19 -
BGH: Recht zur Belegeinsicht einer Betriebskostenabrechnung umfasst zugrundeliegende Zahlungsbelege
Verweigerung der Belegeinsicht rechtfertigt Verweigerung der Nachzahlung
Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung umfasst auch die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Solange die Belegeinsicht verweigert wird, kann der Mieter die Nachzahlung verweigern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Berlin-Neukölln der Klage stattgab, wies sie das Landgericht ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf die Nachforderung, da dem Mieter die begehrte Einsicht in die
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Nachzahlung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Einem Mieter stehe gegenüber auf eine
Einsichtsrecht bezieht sich auf Zahlungsbelege
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 13.09.2018
[Aktenzeichen: 8 C 259/18] - Landgericht Berlin, Urteil vom 13.02.2019
[Aktenzeichen: 65 S 196/18]
- BGH: Verweigerte Belegeinsicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 150/20]) - BGH: Mieter steht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 66/20])
Jahrgang: 2021, Seite: 113 GE 2021, 113 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2021, Seite: 31 NZM 2021, 31
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Dokument-Nr. 29928
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