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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016
- VIII ZR 146/15 -
Widerruf von Fernabsatzverträgen grundsätzlich ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers möglich
Ausschluss des Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen zulässig
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als
Beklagte hält Widerruf wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Käufers für unwirksam
Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das
Gründe des Verbrauchers für Geltendmachung des Widerrufsrechts nicht von Belang
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zustehe, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem
Arglistiges oder schikanöses Handeln des Verbrauchers im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Dies könne laut Bundesgerichtshof beispielsweise der Fall sein, wenn ein
§ 312 b BGB aF Fernabsatzverträge
(1)
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem
[...]
§ 312 d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
[...]
§ 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Rottweil, Urteil vom 30.10.2014
[Aktenzeichen: 1 C 194/14] - Landgericht Rottweil, Urteil vom 10.06.2015
[Aktenzeichen: 1 S 124/14]
- Widerruf eines Fernabsatzvertrages ist auch ohne Absendung der Stornierungsbestätigung wirksam
(Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014
[Aktenzeichen: 261 C 3733/14]) - BGH: Belastung des Verbrauchers mit Kosten für Hinsendung von Ware bei Fernabsatzgeschäft unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 268/07])
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