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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013
- VIII ZR 172/12 -
Oldtimer-Kauf: Autoverkäufer muss für nicht ordnungsgemäß erteilte TÜV-Bescheinigung haften
Klausel "positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original" stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar
Die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel "positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (Oldtimer) im Original" stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem vorzuliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, am 6. Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 Euro einen
Korrisionsschäden durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert
Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der
Vepflichtung der Beklagten beschränkt sich auf Erteilung der TÜV-Bescheinigung
Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der "Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die
Klausel stellt Beschaffenheitsvereinbarung dar
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel "positive
Bescheinigung hätte nicht erteilt werden dürfen
Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB** frei von Sachmängeln.
Berufungsgericht soll Feststellungen zur Schadenshöhe treffen
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
* - § 21 c StVZO:
(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als
-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,
-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,
-das Jahr der Erstzulassung,
-den Ort und das Datum des Gutachtens,
-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.
Die
…
** - § 434 BGB:
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bochum, Urteil vom 04.09.2009
[Aktenzeichen: I-4 O 73/08] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.04.2012
[Aktenzeichen: I-28 U 197/09]
- "Montagsauto": Zur Erforderlichkeit einer Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung bei gehäuftem Auftreten von Mängeln bei einem Wohnmobil
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 140/12]) - Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach erfolgter Reparatur
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012
[Aktenzeichen: 3 U 22/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 2749 NJW 2013, 2749 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 482 NZV 2013, 482
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Dokument-Nr. 15421
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