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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2010
- VIII ZR 177/09 -
Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen
BGH erklärt in Ansatz gebrachten Zuschlag zur Kostenmiete für zulässig
Der Vermieter kann bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall mietete der Beklagte von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden
Vermieter darf Mietzuschlag verlangen, wenn er Kosten für Schönheitsreparaturen tragen muss
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vermieterin im vorliegenden Fall befugt war, die
Urteil widerspricht nicht Rechtsprechung hinsichtlich unzulässiger Mieterhöhungen bei frei finanziertem Wohnraum
Das steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der
Erläuterungen
* - § 28 II. BV
…
(4) 1. Die Kosten der
**Art. 11 BayWoBindG (inhaltsgleich mit den bundesrechtlichen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbindungsgesetzes – WoBindG)
(1) 1. Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. …
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BayWoBindG Art. 11 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Fürth, Urteil vom 20.11.2008
[Aktenzeichen: 350 C 1356/08] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: 7 S 11261/08]
Jahrgang: 2010, Seite: 687 GE 2010, 687 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 215 IMR 2010, 215 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 1590 NJW 2010, 1590 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2010, Seite: 386, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2010, 386 (Michael Drasdo) | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 396 NZM 2010, 396 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 296 WuM 2010, 296
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Dokument-Nr. 9408
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