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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2015
- VIII ZR 186/14 -
BGH: Belästigung durch ständigen Zigarettenqualm im Treppenhaus kann Kündigungsgrund darstellen
BGH weist Verfahren um rauchenden Mieter allerdings wegen Verfahrensfehlern an das Berufungsgericht zurück
Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern kann, kann im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der
Der 75-jährige Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 40 Jahren
Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch kann im Einzelfall Störung des Hausfriedens darstellen
Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine
Vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung beruht auf lückenhafter Tatsachenfeststellung
Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose
Erläuterungen
* - § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
** - § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
Jahrgang: 2015, Seite: 509 GE 2015, 509 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 450 MDR 2015, 450 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1239 NJW 2015, 1239 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 289 WuM 2015, 289 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 376 ZMR 2015, 376
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Dokument-Nr. 20639
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