wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.8/0/5(9)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2015
VIII ZR 186/14 -

BGH: Belästigung durch ständigen Zigarettenqualm im Treppenhaus kann Kündigungsgrund darstellen

BGH weist Verfahren um rauchenden Mieter allerdings wegen Verfahrensfehlern an das Berufungsgericht zurück

Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern kann, kann im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheits­gefährdendes Ausmaß erreicht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter ein Wohn­raum­miet­verhältnis wegen Störung des Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Der 75-jährige Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leere. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch kann im Einzelfall Störung des Hausfriedens darstellen

Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Berufungsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung beruht auf lückenhafter Tatsachenfeststellung

Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB* rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB** rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

Erläuterungen

* -  § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

** -  § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. [...]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

[...]

 

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 509
GE 2015, 509
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 450
MDR 2015, 450
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1239
NJW 2015, 1239
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 289
WuM 2015, 289
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 376
ZMR 2015, 376

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20639 Dokument-Nr. 20639

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20639

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  9 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (12)

 
 
feo schrieb am 19.02.2015

Ja 40 Jahre 15 Zigaretten am Tag geraucht. Keiner hat sich über Jahrzehnte beschwert. Hat er doch auch als Hausmeister bis zur Pension alles im Haus so schön repariert. Jetzt ist er alt und unnützlich.Da muß ja ein Grund her um ihn los zu werden.Kopfschüttel.

Jochen Bauer antwortete am 19.02.2015

Sie haben doch die unbenommene Freiheit, sich ein neues - rauchfreies - zuhause zu besorgen; dann müßen Sie sich auch nicht ständig ärgern, was mehr auf die Gesundheit schlägt, als so ein bisschen Rauch da.

Übrigens auf Ihr "juristisch ein Ende zu bereiten" bin ich gespannt.

Interessant wäre zu erfahren, seit wann Sie sich belästigt fühlen und wer früher eingezogen ist.

Das jetzige BGH- Urteil wird Ihnen nichts bringen; das erst kürzlich ergangene Balkonraucher- Urteil schon mehr.

Und wie sieht es mit Ihrem Vermieter aus; kann der nicht "kostengünstig" und somit für ihn zumutbar Ihnen ein rauchfreies Ambiente also eine "unverpestete Gebrauchsgewährung" schaffen?

Chris antwortete am 19.02.2015

Niemand will jemanden das Rauchen verbieten. In dem Fall wurden die Fenster einfach nicht oft genug geöffnet. Und ein häufigeres Lüften wenn man raucht ist doch eigentlich kein Problem.

Karin Westermann antwortete am 19.02.2015

Und dann beschwere sich die Nachbarn über Rauch aus dem Fenster. Ich bin Raucher und meiner Meinung nach, geht es dem Vermieter oder den Nachbarn nichts an,ob und wieoft ich meinen Aschenbecher leere oder ob ich hinreichend gelüftet habe.

Schon das Nichtraucherschutzgesetz stört mich. Es gibt doch auch Trinker und Fixer in der Öffentlichkeit. Aber über diese Leute beschweren sich keine Nachbarn und denen wird auch nicht die Wohnung gekündigt. Welche Sucht ist denn nun eine Krankheit?

Chris antwortete am 19.02.2015

Wenn das ganze Treppenhaus nach Rauch stinkt, so stimmt doch etwas nicht. Da fühlt man sich doch auch in seiner eigenen Wohnung nicht wohl, wenn sie nur nach Rauch riecht.

Davon abgesehen: Wenn man das Fenster aufmacht und dort raucht, so zieht der Rauch sicherlich nach oben und könnte so evt. andere Mieter, die extrem empfindlich sind, stören, ja. Aber er vermischt sich ja schnell mit der Luft und verzieht sich. Wenn garnicht/wenig gelüftet wird, staut sich doch der Rauch nur.

Raucher dürfen gerne rauchen, aber schon mit ein wenig Rücksicht auf andere. Es ist ja nicht so, dass etwas unmenschliches verlangt würde.

Hätte der Mann normal geraucht und ab und zu gelüftet, hätte es ja kein Problem gegeben. Und auch keinen Grund für eine Kündigung.

Das Gericht sagt ja selbst, dass die Maßnahmen gegen die Geruchsbelästigung "einfach" und "zumutbar" sein müssen. Es kann daher z.B. nicht verlangt werden, nur auf dem Balkon zu rauchen (zumindest im Winter unzumutbar).

Thjerry antwortete am 19.02.2015

Ach was - am besten das Rauchen sein lassen! Dann können einem die ganzen Rauchverbote schlichtweg egal sein. Und viel entspannender ist es auch ... und man spart jeden Monat ein paarhundert Euros ... und 3-4 Stunden Zeit pro Tag, die man sonst ausschließlich an der Kippe nuckelt ...

AuchRaucher antwortete am 20.06.2015

"und 3-4 Stunden Zeit pro Tag, die man sonst ausschließlich an der Kippe nuckelt ."

Die Zeit braucht man doch erst und nur seit Raucher erst teils weite Wege in Kauf nehmen müssen um eine zu Rauchen.

Zu meiner Zeit hatte man die Kippe am jeweiligen Platz im Mund. Bin gespannt wie man Krebstote in Zukunft rechtfertigt, am Passivrauchen kann's wohl nicht mehr liegen.

MK antwortete am 20.06.2015

Es erhöht auch nur die Wahrscheinlichkeit. Auch ein Nichtraucher kann Krebs bekommen.

Fiffi antwortete am 20.06.2015

Nun: WIR sind zuerst dort eingezogen! Die Raucher erst Jahre später. Also vor 3 Jahren. Ansprechen brachte nur ständige weitere Schikanen, also zwecklos. Und wir FÜHLEN uns sicht belästigt, sondern WERDEN es, und sogar geschädigt: häufige und starke Hustenanfälle, Augenbrennen + überreizte Nasenschleimhaut sind seitdem an der Tagesordnung ...

Der Zuständige der Wohnungsbau ist ein Saufkumpan von denen, also tun die auch nix dagegen.

Außerdem: warum sollten WIR umziehen müssen, obwohl wir dieses Problem nicht verursacht haben? Wer soll denn nach uns einziehen (über dieses "bißchen Rauch" haben sogar rauchende Freunde gesagt, daß die diesen Billigsttabak ekelerregend finden!) Das verlagert dieses Problem nur auf den Nachmieter! (Ich vermute, viele Vermieter denken nicht mal so weit). Außerdem gibt es keinerlei Garantie, daß einem dies im neuen Domizil nicht wieder passiert!

Und als wir dem Vermieter vorschlugen, den - noch nicht komplett eingezogenen - Rauchern eine freigewordene Wohnung im Haus in der oberen Etage anzubieten (4. Stock statt 2.), wollte der Vermieter das nicht tun.

Also blieb und bleibt uns ebenfalls nur der Gerichtsweg - und auch wir sind mittendrin. Ist also absolut kein Problem Einzelner!

Fiffi schrieb am 18.02.2015

Ich hoffe, daß die Belästigung der Nachbarn durch gesundheitsbeeinträchtigenden Tabakrauch endlich einmal konkret geregelt wird - höchste Zeit ist es dafür allemal!

Kampfgrillen blockiert schließlich auch nicht mehr als "Einzelfallentscheidung" sämtliche Gerichtsinstanzen! Warum tun viele Richter sich damit noch immer schwer? Obwohl vom Passivrauch sogar eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung ausgeht - quasi Gefahr im Verzug besteht - muß man sich als zugequalmter Nachbar noch immer jahrelangen Verfahren aussetzen, während dem Zeitraum die Gesundheit der Nachbarn (in meinem Fall mein dadurch verursachter Lungenschaden) weiter ruiniert wird - bloß, weil ein einzelner Kettenraucher absolut uneinsichtig bzgl. Kompromißvorschlägen ist und seine Sucht nicht im Griff hat??

Der Raucher ist der Täter - und nicht der Nachbar!!

Ich hoffe, daß bald definitiv geklärt wird, daß der Raucher selbst (als alleiniger Verursacher) dafür Sorge zu tragen hat, wie er seine Nachbarn mit seinem Verhalten nicht mehr belästigen resp. schädigen kann!

Organisatorische und technische Möglichkeiten sollten voll ausgeschöpft werden müssen! Und bei mangelnder Einsicht ins Rücksichtnahmegebotes sollte dem Raucher auch gekündigt werden dürfen - denn die anderen Nachbarn haben auch ihre Rechte!

Fiffi antwortete am 18.02.2015

Nachtrag:

Ich würde mir wünschen, daß die Raucher unter mir "nur" das Treppenhaus verpesten würden ... dann würde ich beim Durchlaufen die Luft anhalten können -

Bei mir dringt der Rauch durch alle Fenster in meine Wohnung ein, ständiger Gestank von außen und innen, Lüften (auch im Hochsommer!) rund um die Uhr unmöglich!

Aber nein, die "Freiheit" des Rauchers darf ja nicht eingeschränkt werden, nur die aller Nachbarn, gelle...?!?

Allerhöchste Zeit, solch rücksichtslosem Verhalten juristisch ein Ende zu bereiten!

Schließlich gibt es immer organisatorische und auch technische Möglichkeiten - aber ohne einen gewissen Zwang läuft von seiten vieler Raucher nichts!

AuchRaucher antwortete am 20.06.2015

https://www.palverlag.de/Psychosomatik.html

Scheint mir aufgrund Ihrer Schilderung passend. Um durch Zigarettenrauch "tränende Augen" zu bekommen muss man diesem schon direkt in ungelüfteten Räumlichkeiten ausgesetzt sein. Auch Zugluft kann diese Symptomatik verursachen ;)

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?