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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2007
- VIII ZR 219/06 -
Mietkaution: Erwerber tritt nicht in ein bereits beendetes Mietverhältnis ein
Ehemaliger Vermieter muss Nebenkosten über abgelaufene Abrechnungsperiode abrechnen
Wenn ein Mieter vor der Übernahme des Hauses durch einen neuen Eigentümer auszieht, kann er eine gezahlte Kaution nur vom alten Eigentümer und nicht vom neuen Eigentümer zurückverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter (Kläger) seine Wohnung zum 30. Juni 2004 gekündigt und war auch ausgezogen. Das Haus stand bereits seit Mitte 2004 unter Zwangsverwaltung und wurde im Rahmen einer
BGH weist Klage ab
Die Vorinstanzen (Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht Berlin) verurteilten den neuen Eigentümer zur Rückzahlung der Kaution. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung zur Rückzahlung wieder auf und wies die Klage ab.
Kaution geht auch bei Zwangsversteigerung auf neuen Eigentümer über
Zwar fänden bei einen Eigentumserwerb im Wege der
Mieter, der vor Eigentumswechsel auszieht, muss sich an alten Vermieter halten
Ein Mieter der vor dem Eigentumswechsel ausziehe, bedürfe nicht mehr des Schutzes durch die §§ 566, 566a BGB, da seine Rechtsposition durch den Eigentümerwechsel nicht mehr berührt werde. Soweit ihm noch Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses zustünden, könne er diese nur gegen seien bisherigen Vermieter geltend machen. Seine Rechtsposition werde durch eine zwischenzeitliche Veräußerung seiner ehemaligen Wohnung nicht verschlechtert.
Ausstehende Betriebskostenabrechnung
Soweit die Mietkaution noch abzurechnende Nebenkosten sichern solle, stelle dies einen weiteren Grund dar, dass sie beim ehemaligen Vermieter verbleiben müsse. Der alte Vermieter sei nämlich weiterhin verpflichtet und berechtigt über die Nebenkosten abzurechnen, denn auch nach einem Eigentümerwechsel stünden Nachzahlungsansprüche über eine zuvor abgelaufene Abrechnungsperiode weiter nur dem ehemaligen Vermieter zu. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Abrechnung der Mietkaution und Auskehrung eines nicht verbrauchten Betrages hänge von den Umständen des Einzelfalls ab und lasse sich nicht nach einer feststehenden Frist berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05 - = NJW 2006, 1422, unter II 1 a).
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BGB §§ 566, 566a
a) Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.
b) Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2007
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.02.2006
[Aktenzeichen: 15 C 301/05] - Landgericht Berlin, Urteil vom 20.07.2006
[Aktenzeichen: 62 S 79/06]
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Dokument-Nr. 4965
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