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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
- VIII ZR 242/10 -
BGH zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
Vermieter muss in Ankündigung nicht alle Maßnahmen und Auswirkungen der Modernisierung detailliert mitteilen
Eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs.3 BGB erfordert nicht, dass der Vermieter jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschreibt und jede Auswirkung mitteilt. Es ist ausreichend, wenn der Mieter durch das Ankündigungsschreiben eine zureichende Kenntnis darüber erlangt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall sind die Kläger zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen
Ankündigung muss Mieter zureichende Kenntnis vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der mit der
Erläuterungen
* - § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. …
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht München, Urteil vom 15.10.2009
- Landgericht München I, Urteil vom 23.06.2010
- Vermieter muss in Modernisierungsankündigung (Einbau neuer Fenster) ausreichend informieren
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: 424 C 19779/09]) - BGH: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 164/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 1545 GE 2011, 1545 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1413 MDR 2011, 1413 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 63 NJW 2012, 63 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 849 NZM 2011, 849 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 677 WuM 2011, 677 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 94 ZMR 2012, 94
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Dokument-Nr. 12348
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