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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
VIII ZR 242/10 -

BGH zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

Vermieter muss in Ankündigung nicht alle Maßnahmen und Auswirkungen der Modernisierung detailliert mitteilen

Eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs.3 BGB erfordert nicht, dass der Vermieter jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschreibt und jede Auswirkung mitteilt. Es ist ausreichend, wenn der Mieter durch das Ankündigungsschreiben eine zureichende Kenntnis darüber erlangt, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sich die Modernisierung auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall sind die Kläger zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie dem Beklagten mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Die gemäß § 554 Abs. 2 BGB* auf Duldung der Baumaßnahmen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Ankündigung muss Mieter zureichende Kenntnis vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat.

Erläuterungen

* -  § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. …

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. …

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 15.10.2009
  • Landgericht München I, Urteil vom 23.06.2010
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 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2011, 677
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
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ZMR 2012, 94

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