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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2007
- VIII ZR 266/06 -
Pferdekauf - BGH zur Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"
Bei Lebewesen kommen Abweichungen vom Idealzustand in gewissem Umfang vor
Bei Lebewesen kommen Abweichungen vom physiologischen Idealzustand in gewissen Umfang vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Klage eines Pferdekäufers, der beim gekauften Pferd "Röntgenveränderungen der Klasse II-III" festgestellt hatte, abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der "physiologischen Norm" als
Die Vorinstanzen hatten einen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte
Ein
Vorinstanzen
LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03
OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05
Siehe auch:
Versteckter Mangel beim Pferdekauf (Landgericht München I, Urteil v. 08.09.2004 - 26 O 12401/02 -)
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BGB § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 3810
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