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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2006
- VIII ZR 364/04 -
Fristlose Kündigung: Bei unpünktlicher Mietzahlung kann der Vermieter kündigen
Nach erfolgter Abmahnung genügt für fristlose Kündigung eine einmalige verzögerte Zahlung
Mieter, die laufend ihre Miete unpünktlich zahlen, sind das Ärgernis vieler Vermieter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Rechte für Vermieter gestärkt, die sich mit unpünktlichen Mietzahlungen rumplagen müssen. Wenn der Mieter trotz einer Abmahnung erneut unpünktlich zahlt, kann dies laut BGH einen Kündigungsgrund darstellen.
Üblicherweise ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten. Im vom BGH entschiedenen Fall hat der Mieter über einen längeren Zeitraum (November 1998 bis Februar 2001) die Miete während des laufenden Monats, zum Teil auch erst im Folgemonat gezahlt. Der Vermieter kündigte darauf hin im Februar 2001 den Mietvertrag mit der Begründung die Miete von Januar und Februar 2001 sei nicht gezahlt worden. Trotzdem setzten sie den Mietvertrag fort. Der Mieter zahlte nun pünktlich bis er ab Februar 2003 wieder mit unpünktlichen Zahlungen begann. Im Mai und Juni 2003 leistete der Mieter nur Teilzahlungen. Der Vermieter forderte den Mieter auf, den Rückstand zu zahlen, andernfalls werde er das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit kündigen, weil er (der Mieter) nicht zu pünktlichen Zahlungen in der Lage sei. Im Juli 2003 zahlte der Mieter wieder die Miete zu spät. Der Vermieter drohte mit einem als "2. Abmahnung" bezeichneten Schreiben erneut die fristlose Kündigung an. Als der Mieter im August 2003 erneut zu spät die Miete überwies, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Das Landgericht Berlin hatte zuvor noch dem Mieter Recht gegeben. Es war der Auffassung, dass der Vermieter erst kündigen könne, wenn der Mieter nach der Abmahnung noch dreimal verspätet die Miete zahle. Das sah der BGH anders. Eine dreimalige verspätete Zahlung sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Abmahnung - wie hier - wiederholt Zahlungsverzögerungen vorausgegangen seien. Die Erwägung des Landgerichts nur nachhaltig unpünktliche Mietzahlungen könnten den (Kündigungs-)Tatbestand des § 543 Abs. 1 BGB erfüllen, treffe für sich gesehen zwar zu; eine fortdauernde Unpünktlichkeit müsse sich aber nicht nur in der Zeit nach der Abmahnung verwirklichen.
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BGB § 543 Abs. 1
Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2006
Quelle: ra-online (pt)
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 04.03.2004
[Aktenzeichen: 9 C 513/03] - Landgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2004
[Aktenzeichen: 67 S 159/04]
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Jahrgang: 2006, Seite: 233 DWW 2006, 233 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
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Dokument-Nr. 2068
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