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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010
- VIII ZR 45/09 -
Vermieter trifft bei "kalter" Wohnungsräumung verschuldensunabhängige Haftung
Vermieter hat bei Inbesitznahme einer Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels Obhutspflicht für die in der Wohnung befindlichen Gegenstände
Übt ein Vermieter, dessen Mieter längere Zeit nicht auffindbar ist, nach Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses im Wege einer so genannten "kalten" Wohnungsräumung eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war
Vermieter muss sich Räumungstitel beschaffen
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die
Vermieter muss Bestandsverzeichnis über Wert der aufgenommenen Gegenstände aufstellen
Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den
Rückweisung der Sache an das Landgericht zur Feststellungen des Bestands und des Werts der abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände
Darüber hinaus hat das Landgericht auch die an eine Schadensschätzung zu stellenden Anforderungen überspannt. Steht – wie im entschiedenen Fall – der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und ist nur seine Höhe fraglich, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Das Gericht muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Das ist hier nicht geschehen. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum Bestand und zum Wert der im Zuge der Wohnungsräumung bei dem Kläger abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände getroffen werden können.
Erläuterungen
* - § 229 BGB: Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der
** - § 231 BGB: Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.05.2008
[Aktenzeichen: 91 C 5169/06] - Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 21.01.2009
[Aktenzeichen: 3 S 44/08]
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Dokument-Nr. 9947
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