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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2021
- VIII ZR 51/202 -
BGH: Mietminderung von 4,8 % wegen erheblicher Verkleinerung des Fahrradkellers nach Modernisierung
Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm
Kommt es wegen einer Modernisierungsmaßnahme zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 4,8 %. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zuge von Modernisierungsarbeiten an einem Wohnhaus in Köln zu einer Verkleinerung des Fahrradkellers von 49 qm auf 7 qm. Einer der Mieter beanspruchte deswegen eine
Recht zur Mietminderung wegen Verkleinerung des Fahrradkellers
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Mit der Bewertung, wegen des erheblich verkleinerten Fahrradkellers sei auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung eine Minderung der Miete um 4,8 % monatlich gerechtfertigt, habe das Landgerichts seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Durch die Vornahme und Duldung der Modernisierungsarbeiten haben die Mietvertragsparteien die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers nicht konkludent oder gar ausdrücklich abgeändert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.03.2018
[Aktenzeichen: 221 C 302/17] - Landgericht Köln, Urteil vom 29.01.2020
[Aktenzeichen: 9 S 80/18]
Jahrgang: 2022, Seite: 196 GE 2022, 196 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 145 WuM 2022, 145
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Dokument-Nr. 31546
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