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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2005
- VIII ZR 57/05 -
Bei nicht rechzeitigem Auszug des Mieters kann der Vermieter nur eine Nutzungsentschädigung bis zum Tag des Auszugs verlangen
Für die Zeit danach kann er unter Umständen Schadensersatz geltend machen
Wenn der Mieter aus der gekündigten Wohnung am Ende der Mietzeit nicht auszieht, hat der Vermieter Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Diese Entschädigung kann er aber nur bis zum Tag des tatsächlichen Auszugs verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatte die Mieterin die Wohnung zum 30. April 2003 gekündigt. Sie gab die Wohnung tatsächlich aber erst am 15. Mai 2003 an den Vermieter zurück. Der Vermieter verlangte von der Mieterin eine Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat Mai 2003.
Zu Unrecht, wie der BGH meinte. Der Vermieter könne gem. § 546 a BGB Nutzungsentschädigung nur für die Zeit der Vorenthaltung der Wohnung verlangen und zwar hier bis zum 15. Mai 2003. Damit entschied der BGH eine Rechtsfrage. Bisher war umstritten, ob der Vermieter in einem solchen Fall eine Nutzungsentschädigung bis zum nächst üblichen Miettermin (also bis zum Monatsende) verlangen kann.
Der BGH führte aus, dass der Vermieter für den Rest des Monats keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung habe. Für die Zeit nach der Rückgabe der Mietsache könne der Vermieter allerdings einen Schadensersatzanspruch gem. § 546 a Abs. 2 BGB geltend machen. Einen solchen weitergehenden Schaden habe der Vermieter im vorliegenden Fall allerdings nicht dargelegt. Dafür hätte er substantiiert die Vermietungsgelegenheit dartun müssen.
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BGB § 546 a Abs. 1
Zum Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthalten der Mietsache nach Vertragsbeendigung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2006
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.05.2004
[Aktenzeichen: 236 C 27/04] - Landgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2005
[Aktenzeichen: 64 S 265/04]
Jahrgang: 2005, Seite: 1547 GE 2005, 1547
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Dokument-Nr. 2103
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