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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2006
- VIII ZR 72/06 -
Wann ist ein Gebrauchtwagen fahrbereit?
BGH stellt Grundsätze zum Begriff „fahrbereit“ im Gebrauchtwagenhandel auf
Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, nur weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach höchstens 2.000 km ausgetauscht werden muss.
Auch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Sachverhalt
Der Kläger hatte von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen gekauft. Bei Abschluss des Vertrags wurde in dem verwendeten Vertragsformular neben dem vorgedruckten Satz „Das Fahrzeug ist fahrbereit“ das Kästchen „Ja“ angekreuzt. Vier Monate nach dem Kauf forderte der Kläger den Verkäufer unter Berufung auf einen
Fahrbereites Fahrzeug darf nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sein
Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauftes Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernehme der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet sei, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtsprechung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen behandelt habe, nach dem neuen Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder § 444 BGB anzusehen seien. Die Rechtsfolgen einer in der Zusicherung „fahrbereit“ etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie könnten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahrzeug auch dann, wenn der vom Käufer behauptete
Betrieb des Wagens muss überhaupt möglich sein – Darüber hinaus keine Haltbarkeitsgarantie
Zwar könne der Begriff „fahrbereit“ nicht auf den Aspekt der Verkehrssicherheit verengt werden. Um sich in einem Zustand zu befinden, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube, müsse ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich sei. Daran könne es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer
Betriebsunfähigkeit stand nicht unmittelbar bevor
Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach kürzester Strecke liegen bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe betriebsunfähig – und somit nicht fahrbereit – anzusehen sei, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehle die Beschaffenheit „fahrbereit“ im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu erwartenden Betriebsunfähigkeit. Das Fahrzeug war nicht wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener
§ 443 BGB [Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie]
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
§ 444 BGB [Haftungsausschluss]
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den
Werbung
BGB §§ 443, 475 Abs. 1 Satz 2
a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug "fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6744
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