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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2005
- VIII ZR 78/04 -
Betriebskosten - Mieter müssen nicht immer einen Concierge bezahlen
BGH zur den Voraussetzungen der Kostenübernahme für einen Pförtner durch die Mieter
Ob die Kosten für einen Concierge- oder Pförtnerdienst in einem Wohngebäude als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wenn die Notwendigkeit nicht klar belegt wird, kommt keine Umlage der Kosten in Betracht. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Fall wehrten sich die Bewohner einer großen Wohnanlage mit 239 Einheiten dagegen, die Kosten für einen Pförtner anteilig zu übernehmen. Ein solcher Aufwand sei gar nicht notwendig. Man sei bisher auch gut ohne
Keine Umlage von Concierge-Kosten bei fehlender Notwendigkeit eines Pförtnerdienstes
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass Concierge-Kosten grundsätzlich als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2006
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2004
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Dokument-Nr. 3340
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