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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013
- X ZR 111/12 -
Zur Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annullierung eines gebuchten Flugs entstehen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1* Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) anzurechnen ist.
Der Kläger des Verfahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen.
Kläger verlangt Kosten für zusätzlichen Reiseaufwand erstattet
Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der
Sachverhalt im Verfahren X ZR 113/12
Die Klägerin des Verfahrens X ZR 113/12 buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 30. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Nizza. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die beiden Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte. Die Klägerin und ihr Mann buchten daraufhin bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Nizza, der am nächsten Tag starten sollte, fuhren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause und nahmen am nächsten Tag den Ersatzflug. Das im Voraus gebuchte Hotelzimmer in Nizza für die auf den geplanten Ankunftstag folgende Nacht konnten sie nicht nutzen, es wurde ihnen aber in Rechnung gestellt.
Klägerin verlangt zusätzliche Reisekosten erstattet
Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Kosten für den Ersatzflug, die
Fluggast hat Wahl zwischen pauschaler Ausgleichszahlung als Mindestanspruch und konkreter Schadensberechnung
Das Amtsgericht hat in beiden Verfahren die Beklagte entsprechend ihrem jeweiligen Anerkenntnis verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisungen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung wählen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Hiergegen richtet sich in beiden Verfahren die Revision der Kläger.
BGH sieht mögliche wechselseitige Anrechnung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen in Rechtsprechung bis ungeklärt
Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist insoweit bisher lediglich geklärt, dass ein Schadenersatzanspruch dann nicht auf den
Differenzierung bei möglicher Anrechnung
Sollte eine
Voraussetzungen für mögliche Anrechnung des Schadensersatzanspruchs
Sollte - jedenfalls teilweise - eine
Anrechnung von Ersatzleistungen für materielle Schäden auf immaterielle Nachteile nach deutschen Recht nicht möglich
Sollte über die
Erläuterungen
* - Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]
** - Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: [...]
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger [...]
*** - Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]
Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
**** - Art. 8 der Verordnung [Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. [...]
***** - Art. 9 der Verordnung [Anspruch auf Betreuungsleistungen]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 9 C 274/10] - Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.08.2012
[Aktenzeichen: 13 S 24/11]
- Flugannullierung: Frist für Klagerhebung auf Ausgleichsleistungen bestimmen nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.11.2012
[Aktenzeichen: C-139/11]) - Abflug vom Deutschen Flughafen – Bei Flugannullierung besteht Entschädigungsanspruch auch gegen US-Fluglinie
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2011
[Aktenzeichen: X ZR 71/10]) - Luftfahrtunternehmen muss bei Flugannullierung grundsätzlich Ausgleichszahlung leisten
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.12.2008
[Aktenzeichen: C-549/07])
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Dokument-Nr. 16371
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