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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013
X ZR 115/12 -

Keine Ausgleichsansprüche nach der Flug­gast­rechte­verordnung bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis

Verspätungen aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" lassen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Reisenden, der wegen einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Flug­gast­rechte­verordnung zusteht. Beruht die Verspätung des Fluges jedoch darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält, geht die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurück, die die Verpflichtung eines Luft­verkehrs­unternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung.

Kläger verpasst Anschlussflug wegen fehlender Landeerlaubnis für Zubringerflug

Er buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. April 2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta. Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27. April 2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

Klage auf Ausgleichszahlung in den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage, die ursprünglich auch noch auf Ersatz weitergehender Schäden gerichtet war, ist hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die vom Landgericht insoweit zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Tatbestandliche Voraussetzungen für Ausgleichsanspruch grundsätzlich erfüllt

Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung* wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Verspätung geht auf "außergewöhnliche Umstände" zurück

Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück**, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.

Erläuterungen

* - Art. 7 der Verordnung: "Ausgleichsanspruch"

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

** - Art. 5 der Verordnung: "Annullierung"

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2011
    [Aktenzeichen: 6 C 218/08]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.08.2012
    [Aktenzeichen: 318 S 56/11]
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NJW 2014, 859

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