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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
- X ZR 12/12 und X ZR 14/12 -
Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
Reisenden steht mangels Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung keine Ausgleichszahlung für acht Stunden spätere Ankunft zu
Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Verspätung eines außereuropäischen Anschlussfluges sind nicht gerechtfertigt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In den vorliegenden Fällen buchten die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer
Kläger machen Ausgleichsanspruch geltend
Die Kläger haben geltend gemacht, jedem von ihnen stehe eine
Klageabweisungen im Berufungsverfahren
Das Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der
Verordnung aufgrund außereuropäischem Anschlussflug nicht anwendbar
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem
Erläuterungen
* - Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: [...]
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. [...]
** - Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen [...]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt [...]
*** - Artikel 3 der Verordnung [Anwendungsbereich]
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.06.2011
[Aktenzeichen: 31 C 291/11 (83)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2012
[Aktenzeichen: 2-24 S 145/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 137 MDR 2013, 137 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 682 NJW 2013, 682 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 183 NZV 2013, 183
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Dokument-Nr. 14612
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