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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.08.2012
- X ZR 128/11 -
Verspäteter Zubringerflug: Reisende müssen sich nicht 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal zum Einchecken bereithalten
Reisegepäck kann auf späterem Flug transportiert werden
Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer
Mitnahme im Anschlussflug wegen noch nicht umgeladenen Gepäcks verweigert
Die Reisenden buchten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 7. Februar 2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den
Luftfahrtunternehmen zu Ausgleichszahlung von 600 Euro je Reisenden verurteilt
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, die Beklagte zu einer
Bereits durchgechecktes Reisegepäck stellt bei Anschlussflug kein Sicherheitsrisiko mehr dar
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem
Rechtstreit zur erneuten Verhandlung an Berufungsgericht zurückgewiesen
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlt es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 - Fluggastrechteverordnung
Artikel 2 -Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […]
j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
Artikel 3 - Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; …
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich - wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, - spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. […]
Artikel 4 - Nichtbeförderung
[…]
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Artikel 7 - Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. […]
Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b)Hotelunterbringung, falls - ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, …
VERORDNUNG (EG) Nr. 300/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
ANHANG I
[…]
5.3. Zuordnung von aufgegebenem Gepäck
1. Jedes aufgegebene Gepäckstück ist als begleitet oder unbegleitet zu kennzeichnen.
2. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck wird nicht befördert, es sei denn, das Gepäckstück wurde vom Fluggast aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, getrennt oder es wurde geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2010
[Aktenzeichen: 2/10 O 405/09] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 16 U 220/10]
Jahrgang: 2012, Seite: 1453 MDR 2012, 1453 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 378 NJW 2013, 378 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 185 NZV 2013, 185
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Dokument-Nr. 14072
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