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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016
- XI ZR 103/15 -
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens nach Zahlungsverzug des Darlehensnehmers
Gesetzliche Vorschrift schließt Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Im zugrunde liegenden Verfahren gewährte die beklagte Kreissparkasse zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden
Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Möglichkeit der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz für Nichterfüllungsschaden rechtlich nicht eindeutig geklärt
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen
Festlegung der Höhe des Verzugszinses sollte einfache Berechnung der Mehraufwendungen im Verzugsfall ermöglichen
Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner nicht ausschlaggebend
Soweit damit - was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist - für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.
Erläuterungen
* - § 497 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.08.2014
[Aktenzeichen: 21 O 830/13] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 9 U 153/14]
- Formularklausel über Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ungültig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016
[Aktenzeichen: XI ZR 388/14]) - Sparkasse darf Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen nicht weiter verwenden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.07.2014
[Aktenzeichen: 6 U 236/13])
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