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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2010
- XI ZR 200/09 -
BGH zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde
Umschreibung des Vollstreckungstitels auf neuen Grundschuldgläubiger erfordert dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag
Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Neugläubiger/Zessionar einer Sicherungsgrundschuld ist nur zulässig, wenn dieser in den Sicherungsvertrag eintritt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Klägerin auf die Hilfswiderklage der Beklagten jedoch verurteilt, die
Bankübliche Unterwerfungsklausel nicht zu beanstanden
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerin nur zum Teil stattgegeben und die
Bereits im Klauselerteilungsverfahren muss Nachweise über Eintritt des neuen Grundschuldinhaber in Sicherungsvertrag überprüft werden
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat. Diese Lösung hat den Vorteil, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28.10.2008
[Aktenzeichen: 10 O 95/08] - Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.05.2009
[Aktenzeichen: 3 U 292/08]
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Dokument-Nr. 9434
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