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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.10.2013
- XI ZR 401/12 -
Banken dürfen keinen Erbschein verlangen
BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam
Banken und Sparkassen dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten
"Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1)
Nach dem Tode des Kunden kann die
…."
Nachweis in Form eines Erbscheins nicht zwingend erforderlich
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten
Unangemessene Benachteiligung der Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
Der danach eröffneten
Spakasse darf nicht einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlagen
Die
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 35 GBO
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
….
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.02.2012
[Aktenzeichen: 25 O 650/11] - Sparkasse darf keinen Erbschein verlangen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.10.2012
[Aktenzeichen: I-31 U 55/12])
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Jahrgang: 2014, Seite: 53 DNotZ 2014, 53 | juris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 3, Anmerkung: 5, Autor: Friedrich Strohal jurisPR-FamR 3/2014, Anm. 5, Friedrich Strohal | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1471 MDR 2013, 1471 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3716 NJW 2013, 3716 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
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