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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012
- XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11 -
BGH erklärt Auslagenersatzklausel von Sparkassen- und Bank-AGB für unwirksam
Privatkunden durch Klausel unangemessen benachteiligt
Der Bundesgerichtshof hat auf zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Sparkasse sowie gegen eine Bank entschieden, dass eine die Auslagen betreffende AGB-Klausel im Bankverkehr mit Privatkunden, nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist
Die im zugrunde liegenden Fall streitgegenständliche AGB-Klausel der - inhaltlich gleichlautenden - Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken lautet wie folgt:
"Auslagen
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."
BGH weist Revision von Bank und Sparkasse zurück
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten
Klausel hält Inhaltskontrolle nicht stand
Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ["Die (Sparkasse/Bank) ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die (Sparkasse/Bank) in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti")] enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der
Aufwendungsersatz kann nur verlangt werden, wenn Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht
Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel ["oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut")] unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werde. Das treffe auf den zweiten Regelungsabschnitt der angegriffenen Bestimmung zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags (§ 670 BGB) bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck. Sie lasse sich in diesem Zusammenhang der Klausel gleichfalls nicht im Wege der Auslegung - insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs - entnehmen. Zudem lägen die angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.08.2010
[Aktenzeichen: 7 O 466/10] - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.01.2011
[Aktenzeichen: 3 U 1606/10]
- Landgericht Bamberg, Urteil vom 19.01.2011
[Aktenzeichen: 1 O 46/10] - Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 3 U 80/11]
- BGH zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 52/08]) - BGH zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: XI ZR 200/09])
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Dokument-Nr. 13470
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