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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2018
- XI ZR 790/16 -
Preisklauseln für sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam
Klauseln führen zu unangemessener Benachteiligung von Vertragspartnern
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bestimmte von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Verbraucherschutzverein, wandte sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen Klauseln, mit denen die beklagte
"Zinscap-Prämie: ... % Zinssatz p.a. ... % variabel*
Erläuterungen
* - Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ... p.a. und höchstens ... p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
und
"Zinssicherungsgebühr:
... % Zinssatz p.a. ... % variabel*
* - Bis zum ... beträgt der Zinssatz mindestens ... p.a. und höchstens ... p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."
Der Verbraucherschutzverein war der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.
Verfahrensgang
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr auf die Berufung des Klägers statt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Angefochtene Klauseln stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar
Der Bundesgerichtshofs wies die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen würden, seien die Klauseln - wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird - auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet werde. Ein "Aushandeln" der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Streitige Bestimmungen unterliegen der Inhaltskontrolle
Die Klauseln unterlägen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der
Abweichung vom gesetzlichen Leitbild indiziert unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner
Der hiernach eröffneten
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
[...]
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016
[Aktenzeichen: 12 O 210/15] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2016
[Aktenzeichen: 6 U 56/16]
- Banken dürfen auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017
[Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16]) - Vorformulierte Bankklauseln über pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2016
[Aktenzeichen: XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15])
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