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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.1998
- XI ZR 79/97 -
BGH: Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen
Nachteil der fehlenden Nutzung eines herausgabepflichtigen Geldbetrags durch Anspruch auf Nutzungszinsen ausgeglichen
Ist eine Bank gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Denn der Nachteil der fehlenden Nutzbarkeit, den der Gläubiger durch die nicht rechtzeitige Zahlung des geschuldeten Geldbetrags erleidet, wird durch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen ausgeglichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Maschinenbauingenieur und einer Bank zu einem Rechtsstreit aufgrund unwirksamer Geschäfte mit Devisenoptionsscheinen. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin dem Maschinenbauingenieur einen Anspruch auf Erstattung seines Kaufpreises in Höhe von ca. 119.135 DM zu erkannten, ging es ihm in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof noch um die Herausgabe gezogener
Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen
Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe gezogener
Kein Anspruch auf Prozesszinsen
Der Bundesgerichthof verneinte jedoch einen Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.1996
[Aktenzeichen: 19 O 20/96] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.1997
[Aktenzeichen: 19 U 4688/96]
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Jahrgang: 1998, Seite: 1063 ZIP 1998, 1063
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Dokument-Nr. 24320
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