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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.1998
XI ZR 79/97 -

BGH: Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungszinsen besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen

Nachteil der fehlenden Nutzung eines herausgabe­pflichtigen Geldbetrags durch Anspruch auf Nutzungszinsen ausgeglichen

Ist eine Bank gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verpflichtet, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. Denn der Nachteil der fehlenden Nutzbarkeit, den der Gläubiger durch die nicht rechtzeitige Zahlung des geschuldeten Geldbetrags erleidet, wird durch den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungszinsen ausgeglichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen einem Maschinenbauingenieur und einer Bank zu einem Rechtsstreit aufgrund unwirksamer Geschäfte mit Devisenoptionsscheinen. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin dem Maschinenbauingenieur einen Anspruch auf Erstattung seines Kaufpreises in Höhe von ca. 119.135 DM zu erkannten, ging es ihm in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof noch um die Herausgabe gezogener Nutzungen aus diesem Betrag in Höhe von ca. 81.091 DM und Prozesszinsen.

Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen

Der Bundesgerichtshof bejahte zunächst einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB. Es legte dabei aber nicht den vom Maschinenbauingenieur angeführten Betrag zugrunde, sondern die von der Bank durch die Geschäfte erhaltenen Provisionszahlungen in Höhe von 1.814 DM. Denn die Bank habe den Kaufpreis für die Optionsscheine am Kapitalmarkt nicht nutzen können, da sie die Optionsscheine im eigenen Namen an der Börse erworben hatte und dafür ihrerseits den entsprechenden Kaufpreis aufwenden musste. Sie habe aber die erhaltenen Provisionszahlungen nutzen können.

Kein Anspruch auf Prozesszinsen

Der Bundesgerichthof verneinte jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen. Ein solcher Anspruch bestehe neben dem Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen nicht. Prozesszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Kläger dadurch erleide, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Wenn dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werde, sei dieser Nachteil vollkommen ausgeglichen. Die zusätzliche Zubilligung von Prozesszinsen würde ihn ohne Grund besser stellen, als er bei rechtzeitiger Zahlung gestanden hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 21.05.1996
    [Aktenzeichen: 19 O 20/96]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.1997
    [Aktenzeichen: 19 U 4688/96]
Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1998, Seite: 1385
BB 1998, 1385
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
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DB 1998, 1711
 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR)
Jahrgang: 1998, Seite: 1401
DStR 1998, 1401
 | Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR)
Jahrgang: 1998, Seite: 731
EWiR 1998, 731
 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 1998, Seite: 952
JuS 1998, 952
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1998, Seite: 1045
MDR 1998, 1045
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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NJW 1998, 2529
 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 1998, Seite: 310
VuR 1998, 310
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
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 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 1999, Seite: 1325
WM 1999, 1325
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1998, Seite: 1063
ZIP 1998, 1063

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Dokument-Nr.: 24320 Dokument-Nr. 24320

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