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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2017
- XII ZB 459/16 -
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann für ein mit ihrem Samen gezeugtes Kindes rechtlich nur als Vater anerkannt werden
Rechtliche Zuweisung von Vater und Mutter verstößt nicht gegen Grundrechte von transsexuellen Personen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, rechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligte zu 1 ist
Standesamt lehnt Eintragung beider Beteiligter als "Mutter" im Geburtenregister ab
Das
Rechtsverhältnis zwischen Transsexuellen und deren Kindern bleibt unberührt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts. Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als
Rechtliche Mutter ist nur das Kind gebärende Frau
Rechtliche
Rechtliche Zuweisung von Vater und Mutter steht im Einklang mit Grundgesetz
Es verstößt nicht gegen Grundrechte der transsexuellen Person, dass ihr das geltende Abstammungsrecht - ungeachtet des Umstands, dass sie nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig gilt - den sich aus dem früheren Geschlecht und dem diesem entsprechenden spezifischen Fortpflanzungsbeitrag ergebenden rechtlichen Elternstatus zuweist. Das
§ 10 TSG Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. [...]
§ 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis
1 Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. [...]
§ 1591 BGB Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der
2. der die
3. dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 11.01.2016
[Aktenzeichen: 71b III 426/15] - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.09.2016
[Aktenzeichen: 1 W 109/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 471 NJW 2018, 471
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Dokument-Nr. 25335
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