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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2022
- XII ZR 89/21 -
BGH verbietet Abschaltoption für gemietete Autobatterien
Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter unwirksam
Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese nicht per digitalem Fernzugriff abschalten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam erklärt.
Der Kläger hat als Verbraucherschutzverein gegen die Beklagte, eine französische Bank, die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Die Beklagte vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen
BGH lässt Frage von Ansprüchen aus Besitzerschutz offen
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz aus, keiner abschließenden Beurteilung. Zwar stellt ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die bloße Besitzstörung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer geblieben wäre. Unter Mitbesitzern bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz nur gegen eine - hier nicht vorliegende - vollständige Entziehung des Besitzes. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen Fällen ein Mitbesitz vorliegt, bedurfte hier aber keiner Entscheidung.
Klausel stellt einseitige Vertragsgestaltung dar
Denn die streitgegenständliche
Mietkaution und Nutzungsentschädigung möglich
Dementsprechend ist die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trägt. Dagegen kann er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu. Die streitgegenständliche
Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB
Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung die Klagelast durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden soll, verstößt die entsprechende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2019
[Aktenzeichen: 12 O 63/19] - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021
[Aktenzeichen: 20 U 116/20]
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Dokument-Nr. 32302
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