wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012
XII ZR 97/09 -

Gewerberäume: Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Flächen rechtfertigt eine Mietminderung

Minderungsbetrag bemisst sich nach der Differenz der Flächenabweichung und dem Gebrauchswert der Flächen

Weicht die vertraglich zugesicherte Fläche von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dies einen Grund für eine Mietminderung dar. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich unter Beachtung des Gebrauchswerts der Fläche nach der Differenz der Flächenabweichung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch einen Mietvertrag Geschäftsräume vermietet. Dazu gehörten neben einen Laden (ca. 87 qm) auch Kellerräume (ca. 110 qm). In dem Vertrag hieß es, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart galt. Tatsächlich betrug die Fläche des Ladens 85,68 qm und die des Kellers 53,93 qm. Was eine Gesamtfläche von nur 139,61 qm ergab. Aufgrund der geringen Fläche minderte der Mieter seine Miete und verlangte Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete. Da der Vermieter sich weigerte zu zahlen, erhob der Mieter Klage. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Die Berufung des Vermieters vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos. Er legte daher Revision ein.

Minderungsrecht bestand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe wegen der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Der BGH habe bereits in früheren Urteilen hinsichtlich von Wohnraummietverträgen ein solches Recht zur Minderung anerkannt. Da die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche von der tatsächlichen Fläche einen Mangel der Mietsache darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03, BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 und BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VIII ZR 306/09). Dies gelte auch für die Miete von Geschäftsräumen (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - XII ZR 254/01). Zudem müsse der Mieter nicht nachweisen, dass durch die Flächendifferenz die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert sei.

Flächenangabe war vertraglich vereinbart

Im vorliegenden Fall haben nach Ansicht des BGH die Flächenangaben nicht nur der Beschreibung des Mietobjekts gedient. Vielmehr sei sie vertraglich vereinbart worden. Dies habe sich aus dem Mietvertrag ergeben, in dem es ausdrücklich hieß, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart gelte. Die Circa-Angabe habe der Mietminderung auch nicht entgegengestanden, da die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl gelegen habe. Außerdem sei es nicht darauf angekommen, in welcher Weise der Mieter die betreffende Fläche nutzen wollte und in welchem Umfang er konkret beeinträchtigt gewesen sei.

Gebrauchswert des Kellers war bei der Minderungsquote zu berücksichtigen

Das Kammergericht hatte den Minderungsbetrag entsprechend der Differenz der Flächenabweichung auf rund 29 % festgelegt, so der BGH weiter. Dies sei grundsätzlich eine zulässige Berechnungsmethode gewesen. Das Kammergericht habe jedoch den geringeren Gebrauchswert der Kellerräume nicht berücksichtigt. Hier sei nämlich zu beachten gewesen, dass die Flächenabweichung sich ganz überwiegend auf die Kellerräume bezogen habe. Eine Gleichsetzung der Kellerfläche mit der Fläche des Ladenlokals wäre aber allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Kellerräume hinsichtlich ihrer Nutzung mit dem hauptsächlichen vertraglichen Nutzungszwecks gleichwertig gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2009 - VIII ZR 275/08). Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Kellerräume seien laut Mietvertrag als Lager gemietet worden. Daher haben sie gegenüber der Ladenfläche einen deutlich niedrigeren Gebrauchswert aufgewiesen. Eine Gleichsetzung habe sich daher verboten.

Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen

Der Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen. Dieses habe feststellen müssen, wie hoch der Gebrauchswert der Kellerfläche gewesen sei. Nur so könne der Minderungsbetrag beziffert werden.

Werbung

der Leitsatz

BGB § 536

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2007
    [Aktenzeichen: 12 O 257/07]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.05.2009
    [Aktenzeichen: 22 U 177/07]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2012, Seite: 329
DWW 2012, 329
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2012, Seite: 1310
GE 2012, 1310
 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 356
GuT 2012, 356
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1152
MDR 2012, 1152
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 317
MietRB 2012, 317
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3173
NJW 2012, 3173
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 705
NJW-Spezial 2012, 705
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 726
NZM 2012, 726
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 550
WuM 2012, 550
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 940
ZMR 2012, 940

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15100 Dokument-Nr. 15100

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15100

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?