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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2012
- XII ZR 97/09 -
Gewerberäume: Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Flächen rechtfertigt eine Mietminderung
Minderungsbetrag bemisst sich nach der Differenz der Flächenabweichung und dem Gebrauchswert der Flächen
Weicht die vertraglich zugesicherte Fläche von der tatsächlichen Fläche ab, so stellt dies einen Grund für eine Mietminderung dar. Die Höhe der Minderungsquote richtet sich unter Beachtung des Gebrauchswerts der Fläche nach der Differenz der Flächenabweichung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch einen Mietvertrag
Minderungsrecht bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe wegen der Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zugestanden. Der BGH habe bereits in früheren Urteilen hinsichtlich von Wohnraummietverträgen ein solches Recht zur Minderung anerkannt. Da die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche von der tatsächlichen Fläche einen Mangel der Mietsache darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03, BGH, Urt. v. 10.03.2010 - VIII ZR 144/09 und BGH, Urt. v. 10.11.2010 - VIII ZR 306/09). Dies gelte auch für die
Flächenangabe war vertraglich vereinbart
Im vorliegenden Fall haben nach Ansicht des BGH die Flächenangaben nicht nur der Beschreibung des Mietobjekts gedient. Vielmehr sei sie vertraglich vereinbart worden. Dies habe sich aus dem Mietvertrag ergeben, in dem es ausdrücklich hieß, dass die vermietete Fläche mit ca. 197 qm als vereinbart gelte. Die Circa-Angabe habe der
Gebrauchswert des Kellers war bei der Minderungsquote zu berücksichtigen
Das Kammergericht hatte den Minderungsbetrag entsprechend der
Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen
Der Rechtsstreit wurde ans Kammergericht zurückverwiesen. Dieses habe feststellen müssen, wie hoch der
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BGB § 536
Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2007
[Aktenzeichen: 12 O 257/07] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.05.2009
[Aktenzeichen: 22 U 177/07]
- Bei Vereinbarung einer Quadratmetermiete führt Flächenabweichung zur Reduzierung des Mietzinses
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 01.07.2014
[Aktenzeichen: 5 U 1890/13]) - Mietminderung wegen Flächenabweichung: Angabe der Mietfläche im Mietvertrag muss der Festlegung der Sollbeschaffenheit dienen
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 21.10.2020
[Aktenzeichen: 5 U 1257/20]) - BGH: Bei Flächenabweichung unter 10 % setzt Mietminderung Vortrag zur Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache voraus
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2020
[Aktenzeichen: XII ZR 40/19])
Jahrgang: 2012, Seite: 329 DWW 2012, 329 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2012, Seite: 1310 GE 2012, 1310 | Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT)
Jahrgang: 2012, Seite: 356 GuT 2012, 356 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1152 MDR 2012, 1152 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 317 MietRB 2012, 317 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3173 NJW 2012, 3173 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 705 NJW-Spezial 2012, 705 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 726 NZM 2012, 726 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 550 WuM 2012, 550 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 940 ZMR 2012, 940
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Dokument-Nr. 15100
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