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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014
- B 10 EG 7/13, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R -
Provisionszahlungen sind bei Elterngeldberechnung zu berücksichtigen
Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren stellt kein "K.O.-Kriterium" für die Höhe des Elterngeldes dar
Provisionen, die eine Angestellte zusätzlich zu ihren Gehaltszahlungen erhält, sind weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Den Klägerinnen, einer Lehrgangsmanagerin, einer Vertriebsbeauftragten und eine Personalvermittlerin im Außendienst wurde
BSG bejaht Berücksichtigung von Provisionen bei der Elterngeldberechnung
Das Bundessozialgericht hat am 26. März 2014 entschieden, dass
Elterngeldgesetz hätte ggf. anders formuliert werden müssen
Das Bundessozialgericht erkennt an, dass es den Behörden möglich sein muss, das
Regelungen zum Schutz des Steuerpflichtigen im Steuerrecht würden zum Nachteil beim Elterngeld führen
Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen es im Allgemeinen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben, damit das
Provisionen dürfen nur bei nicht rechtzeitiger Zahlung unberücksichtigt bleiben
Provisionen bleiben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den für das
Ob Letzteres der Fall ist, muss in einem der drei Streitverfahren noch geprüft werden. In einem weiteren Fall muss das
Hinweise zur Rechtslage:
§ 2 BEEG idF durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2011) vom 9.12.2010 (BGBl I 2010)
(1)
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.
Auszug aus den Lohnsteuer-Richtlinien zu 39b EStG
(2) Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere:
1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
4. Jubiläumszuwendungen,
5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
6. Vergütungen für Erfindungen,
7. Weihnachtszuwendungen,
8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17941
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