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Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011
- B 14 AS 98/10 R -
BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen
Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen
Ein Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II hat dann Anspruch auf Wertersatz durch das Jobcenter für eine geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter Ein-Euro-Job), wenn der wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von dem beklagten
Arbeitsgericht weist Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt ab
Eine vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begründung abgewiesen, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit seiner danach beim Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kläger geltend, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24. März 2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheitsamtes angefallene Arbeit nicht zusätzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.
Landessozialgericht verneint Bereicherung des Jobcenters durch die vom Kläger erbrachte Arbeit
Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Klage zurückgewiesen; es bestehe insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer rechtswidrigen Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job eine Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, gegebenenfalls nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag ergebe sich hieraus ein Entgelt in Höhe von insgesamt 697,60 Euro. Dem stünden jedoch die vom Beklagten in den betroffenen Monaten erbrachten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.231,36 Euro gegenüber. Der Beklagte sei daher durch die vom Kläger erbrachte Arbeit nicht bereichert. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten.
Sozialleistungen dürfen nur für die Zeit berücksichtigt werden, in der durch die Arbeitsleistung eine Bereicherung des Jobcenters bewirkt wurde
Das Bundessozialgericht hat das beklagte
Hinweis zur Rechtslage:
SGB II § 16 d Arbeitsgelegenheiten
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11491
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