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Bundessozialgericht, Urteil vom 31.08.2017
B 2 U 11/16 R -

BSG: Kein Arbeitsunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf dem Weg nach Hause

Kein Versicherungsschutz durch gesetzliche Unfallversicherung

Es besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn eine Arbeitnehmerin auf dem Weg nach Hause mit ihrem Pkw anhält um Lebensmittel einzukaufen und nach dem Abstellen der Lebensmittel auf dem Beifahrersitz auf dem Bürgersteig stürzt. Dies stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 bekam eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeit nach Hause hunger. Sie entschied sich daher mit ihrem Pkw am Straßenrand zu parken, um in einer Metzgerei Lebensmittel einzukaufen. Nach dem Einkauf stellte sie die Lebensmittel auf dem Beifahrersitz ab. Als sie das Fahrzeug umrunden wollte, um die Fahrertür zu erreichen, stürzte sie auf dem Bürgersteig aufgrund von Glatteis und verletzte sich. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich nachfolgend den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Arbeitnehmerin erhob daher Klage.

Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Sozialgericht Gießen als auch das Landessozialgericht Hessen wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei der Versicherungsschutz mit dem Parken des Pkw am Straßenrand unterbrochen worden. Der Einkauf der Lebensmittel habe nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundessozialgericht verneint ebenfalls Versicherungsschutz

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten. Der Versicherungsschutz sei durch den Einkauf bei der Metzgerei unterbrochen worden. Der Einkauf habe als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden.

Kein Versicherungsschutz für Lebensmitteleinkauf nach der Arbeit

Zwar könne nach Ansicht des Bundessozialgerichts Versicherungsschutz für während einer Arbeitspause zurückgelegte Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestehen. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Lebensmittel nach Beendigung der Arbeit allein für den Verzehr zu Hause besorgt werden. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn während der versicherten Tätigkeit keine Mahlzeit eingenommen werden konnte.

Kein Aufleben des Versicherungsschutzes durch Abstellen des Einkaufs auf Beifahrersitz

Der Versicherungsschutz lebe zwar wieder auf, so das Bundessozialgericht, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet sei und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen werde. Dies sei hier aber mit dem Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und dem Fortbewegen zur Fahrertür noch nicht geschehen. Daher sei eine Entscheidung darüber unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung nach einer Unterbrechung der Fahrt mit einem Fahrzeug wieder entstehe, ob etwa mit dem Einsteigen in das Fahrzeug, mit dem Starten des Motors, mit dem Losfahren oder erst mit dem Einfädeln in den fließenden Verkehr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2018
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Gießen, Urteil vom 11.04.2014
    [Aktenzeichen: S 1 U 136/11]
  • Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2016
    [Aktenzeichen: L 3 U 95/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1200
NJW 2018, 1200
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2018, Seite: 448
r+s 2018, 448

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Dokument-Nr.: 26087 Dokument-Nr. 26087

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