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Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016
- B 2 U 19/14 R -
BSG zum Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung
Wenn ein Mitarbeiter während einer gemeinsamen Wanderung ausrutscht und sich dabei verletzt, dann handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in der Dienststelle Kassel beschäftigt, die insgesamt 230 Mitarbeiter hat. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahre 2010 - wie in den Jahren zuvor - sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 % der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Klägerin ausrutschte und sich Verletzungen zuzog. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des LSG aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen
Persönliche Teilnahme von Betriebsleiter nicht erforderlich
Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen
Hinweis auf die Rechtslage
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII:
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 ...begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII:
Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
- Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier gilt nur bei angeordneter Teilnahme durch die Betriebsleitung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 26.06.2014
[Aktenzeichen: B 2 U 7/13 R]) - Berufsgenossenschaft muss Unfall bei Ausflug einer kleinen Betriebseinheit nicht entschädigen
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2014
[Aktenzeichen: L 3 U 125/13]) - Arbeitsunfall: Weihnachtsfeier ist Dienst, bis der Chef geht
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2006
[Aktenzeichen: S 10 U 2623/03])
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Dokument-Nr. 22854
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