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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.12.2006
- B 3 KR 11/06 R -
Tangolehrerin ist keine Künstlerin
Künstlersozialkasse verweigert zu Recht Aufnahme in Sozialversicherung
Eine Tanzlehrerin für Argentinischen Tango ist nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2001 eine Tanzschule für Argentinischen Tango (Tango Argentino). Von dieser ursprünglichen Form des Tango zu unterscheiden ist der zu den Standardtänzen gehörende Tango (auch englischer Tango genannt), der in herkömmlichen Tanzschulen gelehrt wird. Die beklagte Künstlersozialkasse hat die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgelehnt, weil die Lehrtätigkeit in einer jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule nicht als Lehre von "darstellender Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen sei.
Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Unterricht der Klägerin als Lehre von Kunst eingeordnet, weil der Argentinische Tango anders als der konventionelle Gesellschaftstanz nicht von der Einhaltung bestimmter Schrittfolgen geprägt sei, sondern von der Improvisation des Tanzpaares zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht würden.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Argentinische Tango gehört zum Bereich der darstellenden Kunst, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also in einer Tanzschule um die Ausbildung für den Bühnentanz, Showtanz oder Balletttanz geht. Ansonsten zählt der Argentinische Tango zum Bereich des Sports (Breitensport, Freizeitsport, Turniertanzsport), weil er wettkampfmäßig ausgeübt werden kann. Er unterscheidet sich insoweit nicht von vielen anderen Tanzdisziplinen, bei denen es Turniere und Meisterschaften gibt (zB Standardtänze, Lateinamerikanische Tänze, Jazztanz, Eistanz). Auf den Umfang der Kreativität und des Gestaltungsspielraumes kommt es nicht an. Da die Klägerin den Argentinischen Tango schwerpunktmäßig in diesem nicht-künstlerischen Bereich lehrt, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Satz 1 KSVG hat folgenden Wortlaut:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des BSG vom 07.12.2006
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Dokument-Nr. 3465
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