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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012
- B 4 AS 167/11 R -
Hartz IV: Alleinerziehenden dürfen höhere Leistungen nicht wegen des Zusammenlebens mit Familienangehörigen verwehrt werden
Leistungsträger muss erheblich Unterstützung durch Familienangehörigen nachweisen können
Alleinerziehende Elternteile können auch dann Anspruch auf Mehrbedarf beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II haben, wenn sie mit ihren Eltern und/oder Geschwistern in einem Haus zusammen wohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte im streitigen Zeitraum von Mai 2007 bis März 2008 mit ihren beiden 1991 und 2003 geborenen Kindern, ihren Rentenleistungen beziehenden Eltern sowie ihrer Schwester in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 97 m². Der Beklagte bewilligte ihr im streitigen Zeitraum - ohne von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen - SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für
LSG: Alleinerziehender kann Leistung nicht versagen werden, weil sie mit Familienangehörigen unter einem Dach lebt
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Beklagten gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Neuruppin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser dem Grunde nach verurteilt werde, der Klägerin im streitigen Zeitraum höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu gewähren. Der Sohn der Klägerin sei ohne wesentliche, dem typischen Pflege- und Erziehungsbeitrag eines Vaters entsprechende Beteiligung Dritter von ihr versorgt und erzogen worden. Ihre Eltern hätten im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin seinerzeit nahezu allein insbesondere für die Ernährung, die Bekleidung, die Erziehung und das seelische Wohl der Kinder zuständig gewesen und dabei von ihnen oder der Schwester nicht in erheblichem Maße unterstützt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob bzw. inwieweit bei den Eltern und der Schwester eine Bereitschaft zur Mitwirkung bestanden habe, weil Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht (ausschließlich) der Eltern sei. Die Rechtfertigung des Mehrbedarfs für
Bei Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" ist auf zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung abzustellen
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten wies das Bundessozialgericht zurück. Das Gericht sah keine Veranlassung zur Korrektur seiner am Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II orientierten Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung" von Kindern. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts auf die Gesetzesbegründung für den
Mehrbedarf ist von Umfang regelmäßiger Betreuungsleistung durch Elternteil abhängig zu machen
Es ist eine von der Rechtsprechung zu beachtende vertretbare gesetzgeberische Entscheidung, den
Klägerin wurde nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt
Das Landessozialgericht hat - trotz der hier vorliegenden atypischen Situation des Wohnens in einem Haus mit den Eltern der Klägerin und deren Schwester, allerdings ohne Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft - für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin von diesen tatsächlich nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wird. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: S 16 AS 1091/07] - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2011
[Aktenzeichen: L 10 AS 1691/10]
- Mutter mit schwerstbehindertem Ehemann hat Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende
(Sozialgericht Ulm, Urteil vom 14.07.2010
[Aktenzeichen: S 8 AS 3142/09]) - Hartz IV: Alleinerziehenden-Zuschlag auch bei zeitweiser Kinderbetreuung
(Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009
[Aktenzeichen: B 4 AS 50/07 R])
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Dokument-Nr. 14066
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