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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012
B 4 AS 167/11 R -

Hartz IV: Alleinerziehenden dürfen höhere Leistungen nicht wegen des Zusammenlebens mit Familienangehörigen verwehrt werden

Leistungsträger muss erheblich Unterstützung durch Familienangehörigen nachweisen können

Alleinerziehende Elternteile können auch dann Anspruch auf Mehrbedarf beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II haben, wenn sie mit ihren Eltern und/oder Geschwistern in einem Haus zusammen wohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte im streitigen Zeitraum von Mai 2007 bis März 2008 mit ihren beiden 1991 und 2003 geborenen Kindern, ihren Rentenleistungen beziehenden Eltern sowie ihrer Schwester in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 97 m². Der Beklagte bewilligte ihr im streitigen Zeitraum - ohne von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen - SGB II-Leistungen ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende.

LSG: Alleinerziehender kann Leistung nicht versagen werden, weil sie mit Familienangehörigen unter einem Dach lebt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Beklagten gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Neuruppin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser dem Grunde nach verurteilt werde, der Klägerin im streitigen Zeitraum höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu gewähren. Der Sohn der Klägerin sei ohne wesentliche, dem typischen Pflege- und Erziehungsbeitrag eines Vaters entsprechende Beteiligung Dritter von ihr versorgt und erzogen worden. Ihre Eltern hätten im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin seinerzeit nahezu allein insbesondere für die Ernährung, die Bekleidung, die Erziehung und das seelische Wohl der Kinder zuständig gewesen und dabei von ihnen oder der Schwester nicht in erheblichem Maße unterstützt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob bzw. inwieweit bei den Eltern und der Schwester eine Bereitschaft zur Mitwirkung bestanden habe, weil Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht (ausschließlich) der Eltern sei. Die Rechtfertigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende erlaube es nicht, § 21 Abs. 3 SGB II so auszulegen, dass einer Alleinerziehenden die Leistung zu versagen sei, weil sie mit Familienangehörigen unter einem Dach lebe, die zwar die zur Rechtfertigung des Mehrbedarfs allgemein herangezogenen Bedarfslagen ausglichen, ansonsten an Pflege und Erziehung der Kinder aber nicht substantiell beteiligt seien. Der Senat wende daher die Vorschrift trotz der aufgezeigten Ungereimtheiten - die Vorschrift sei in einem auf Bedarfsdeckung ausgerichteten System ein Fremdkörper - mangels sinnvoller Alternative gemäß ihrem Wortlaut an und halte sie nicht für verfassungswidrig.

Bei Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" ist auf zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung abzustellen

Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten wies das Bundessozialgericht zurück. Das Gericht sah keine Veranlassung zur Korrektur seiner am Wortlaut des § 21 Abs. 3 SGB II orientierten Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung" von Kindern. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts auf die Gesetzesbegründung für den Mehrbedarf für Alleinerziehende abgestellt, nach der typisierend und beispielhaft davon ausgegangen wird, dass diese wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit zum preisbewussten Einkauf und höhere Aufwendungen für die Kontaktpflege sowie externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen durch Fremdbetreuung haben. Die Aufwendungen u.a. mit der Notwendigkeit einer zeitweisen "Fremdbetreuung" rechtfertigen es, bei der Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" auf den zeitlichen Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung - verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil und das Fehlen einer nachhaltigen Unterstützung durch andere Personen abzustellen.

Mehrbedarf ist von Umfang regelmäßiger Betreuungsleistung durch Elternteil abhängig zu machen

Es ist eine von der Rechtsprechung zu beachtende vertretbare gesetzgeberische Entscheidung, den Mehrbedarf von dem Umfang der regelmäßigen Betreuungsleistung durch den Elternteil, also der tatsächlichen Ausübung ihrer elterlichen Sorge, abhängig zu machen und nicht bereits auszuschließen, wenn - wie in dem vorliegenden atypischen Fall - auch eine anderweitige, tatsächlich aber nicht regelmäßig wahrgenommene Betreuung hätte stattfinden können. Die Ausgestaltung des Mehrbedarfs, der im SGB II nicht vom Nachweis eines konkreten Aufwands abhängt, sondern typisierend und pauschalierend bei Vorliegen einer "alleinigen Pflege und Erziehung" in gesetzlich fixierter Höhe angenommen wird, obliegt ebenso in erster Linie dem Gesetzgeber.

Klägerin wurde nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt

Das Landessozialgericht hat - trotz der hier vorliegenden atypischen Situation des Wohnens in einem Haus mit den Eltern der Klägerin und deren Schwester, allerdings ohne Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft - für den Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin von diesen tatsächlich nicht in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt wird. Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Aachen, Urteil vom 17.06.2010
    [Aktenzeichen: S 16 AS 1091/07]
  • Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2011
    [Aktenzeichen: L 10 AS 1691/10]
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