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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2012
- B 4 AS 32/12 R -
Jobcenter ist verpflichtet Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung zu übernehmen
Bundessozialgericht gab Hartz-IV-Empfänger Recht
Wird die Miete eines Hartz-IV-Empfängers aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme erhöht, so ist das Jobcenter zur Übernahme des Zuschlags verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Modernisierung auf Wunsch des Leistungsempfängers erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf Wunsch der Mieter einer 52,50 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung, für die eine Bruttowarmmiete in Höhe von 400 € zu zahlen war, das Badezimmer modernisiert. Dies führte zu einer
Anspruch auf Übernahme des Modernisierungszuschlags bestand
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der
Keine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II alte Fassung
Die vom Landessozialgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II alte Fassung sei nach Ansicht des Bundessozialgerichts unzulässig gewesen. Es habe nämlich an einer für die analoge Anwendung einer Norm erforderliche planwidrige Regelungslücke gefehlt. Zum einen wurde im Wortlaut der Regelung als auch in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten nur bei einem von dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Umzug ohne Einwilligung des Jobcenters: Keine Übernahme bei höheren Mietkosten
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: S 7 AS 2485/09]) - Hartz IV: Auch modernisierte Wohnungen im kommunalen Wohnungsbau können angemessen sein
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2007
[Aktenzeichen: L 9 AS 260/06])
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Dokument-Nr. 15007
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