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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010
- B 8 SO 2/09 R -
BSG: Eltern haften als Erben für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistungen
Erben können sich nicht auf Schutz der Gelder aus Contagan-Entschädigung bei Sozialhilfeleistungen berufen
Eltern eines contergangeschädigten Kindes haften nach dessen Tod als Erben für die Kosten des Sozialhilfeträgers für Pflegeleistungen und sind verpflichtet diese zu ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Die Kläger sind Eltern einer 1961 geborenen und im Februar 2003 verstorbenen Frau, die auf Grund der Einnahme des Medikaments
BSG hat keine Zweifel an formeller und materieller Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide
Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Urteile des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache nur deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht mit hinreichender Sicherheit entschieden werden konnte, ob die von den Klägern als
Hinweise zur Rechtslage:
§ 92 c BSHG
(1) Der
(2) Die Ersatzpflicht des
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
2. …
3. soweit die Inanspruchnahme des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9404
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