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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.02.2011
- S 13 KR 235/10 -
SG Aachen: Kein Anspruch auf Kostenübernahme von Zahnimplantaten für Contergan-Geschädigte
Implantologische Leistungen grundsätzlich kein Teil des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Kosten für Zahnimplantate eines Contergan-Geschädigten müssen nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Contergan-Geschädigter erfolglos auf Übernahme implantologischer Leistungen bei einer
Ausnahmeindikation setzt unmögliche konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen voraus
Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab. Im Bereich des Zahnersatzes gehören implantologische Leistungen grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Lediglich bei bestimmten, in der so genannten "Behandlungsrichtlinie" vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) näher beschriebenen Ausnahmeindikationen, kommt daher die Kostenübernahme für Zahnimplantate in Betracht. Zusätzlich zu einer Ausnahmeindikation ist erforderlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich ist.
Grundsätzlicher Ausschluss implantologischer Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das Gericht folgte zwar ansonsten dem Vortrag des Klägers, dass die konkrete Erforderlichkeit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
- Contergangeschädigte keine Gewaltopfer im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010
[Aktenzeichen: L 10 (6) B 8/09 VG]) - BSG: Eltern haften als Erben für rechtmäßig an ihr contergangeschädigtes Kind erbrachte Sozialhilfeleistungen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2010
[Aktenzeichen: B 8 SO 2/09 R])
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Dokument-Nr. 11314
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