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Bundessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008
- B 8/9b SO 11/06 R -
Sozialhilfe: Anrechnung von Unterhaltskosten eines Autos nur bei eigenem Einkommen
Verrechnung mit Einkommen des Ehepartners nicht möglich
Paare, die von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II leben, können sich die Kosten für ein Auto nur in besonderen Ausnahmefällen anrechnen lassen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Das Gericht wies die Klage einer 68-jährigen Frau ab, die verlangte, dass die Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes einkommensmindernd auf ihre eigene Sozialhilfe angerechnet werden. Ihr Mann erhielt Arbeitslosengeld II.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII); sie macht geltend, von der ihr gezahlten Altersrente, die leistungsmindernd berücksichtigt werde, müssten einkommensmindernd Kfz-Steuern und Beiträge für die Kfz-Versicherung eines Pkw berücksichtigt werden, dessen Halter und Eigentümer ihr Mann sei.
Dieser selbst bezog Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); da er selbst jedoch kein Einkommen erzielte, konnten die bezeichneten Aufwendungen bei ihm nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat hat die Sache jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob der Klägerin nicht aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen.
Der Pkw des Ehemannes der Klägerin war als dessen Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II privilegiert und nicht bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes II an diesen zu berücksichtigen. Um diese gesetzliche Regelung des SGB II nicht zu konterkarieren, ist der Pkw auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII privilegiert, soweit der Klägerin Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Sozialhilfe der Klägerin, die den Pkw selbst nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken nutzte, die vom Ehemann zu zahlenden Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge einkommensmindernd und damit leistungserhöhend zu berücksichtigen wären (§ 82 Abs. 2 SGB XII); dass der Ehemann kein Einkommen bezog, von dem diese Aufwendungen hätten abgesetzt werden können (§ 11 Abs. 2 SGB II), ändert hieran nichts. Den Abzug von Steuern sieht das SGB XII überhaupt nicht vor. Die Beiträge für die Kfz-Versicherung waren für die Klägerin weder gesetzlich vorgeschrieben noch dem Grunde nach angemessen; dies würde voraussetzen, dass der Pkw auch für die Klägerin selbst, nicht nur für den Ehemann, ein privilegierter Vermögensgegenstand iS des § 90 SGB XII wäre.
Hinweise zur Rechtslage:
Nach § 19 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur gezahlt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschafft werden kann. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind dabei vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. ..., 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ...,
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
5. ...
Nach § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. ...
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige unter weiteren Voraussetzungen Alg II.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben (u.a. Ehegatten), sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Dabei ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Gemäß § 11 Abs. 2 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. ...,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; ...,
4. ...,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des BSG vom 18.03.2008
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Dokument-Nr. 5780
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