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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.06.2021
B 9 V 1/20 R -

Keine geringere Opferentschädigung bei Zahlung einer privaten Unfallrente

Private Unfallrente mindert nicht schädigungs­bedingten Einkommensverlust für Gewaltopfer

Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungs­bedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die Klägerin war als kaufmännische Sachbearbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich. Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

BSG: Private Unfallrente stellt keine anrechnungsfähige Einnahme aus Vermögen dar

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt. Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV).

Private Unfallrente auch keine Einnahmen aus eigenen Erwerbstätigkeit

Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30384 Dokument-Nr. 30384

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