Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.07.2006
- 1 BvL 1/04; 1 BvL 12/04 -
Deutsches Transsexuellengesetz gilt auch für ausländische Transsexuelle
Vorenthaltung der Rechte wäre eine dauerhafte Benachteiligung
Auch ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, haben das Recht ihren Vornamen nach dem von ihnen empfundenen Geschlecht zu ändern, sofern ihr Heimatrecht keine vergleichbaren Regelungen kennt. Das Transsexuellengesetz sieht derzeit das Recht auf Vornamensänderung nur für Deutsche oder für Personen mit deutschem Personalstatut vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 30. Juli 2007 das Transsexuellengesetz neu zu regeln, so dass es auch für oben genannte ausländische Transsexuelle anwendbar ist.
Das
Auf einen Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschied nun der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG gegen das Gleichbehandlungsgebot in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verstoße, soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juli 2007 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Bis dahin bleibt § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG anwendbar.
Den Vorlagebeschlüssen zu Grunde lagen der Fall eines thailändischen Staatsangehörigen sowie einer äthiopischen Staatsangehörigen, die sich einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen und die rechtliche Anerkennung der Zugehörigkeit zum weiblichen bzw. männlichen Geschlecht beantragt hatten. Die Fachgerichte hatten die Anträge mangels Antragsberechtigung abgewiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Mit der Beschränkung des Personenkreises der Antragsberechtigten auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut hat der Gesetzgeber einen am Staatsangehörigkeitsprinzip ausgerichteten legitimen Zweck verfolgt. Er behält dem jeweiligen Heimatstaat der ausländischen Transsexuellen die Entscheidung über deren Namen und Geschlechtszugehörigkeit vor. Dies beruht auf dem Respekt vor den Rechtsordnungen der Staaten, denen die Betroffenen angehören.
Die ausnahmslose Verweisung ausländischer Transsexueller, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, auf das Recht des Staates, dem sie angehören, benachteiligt aber diejenigen, deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen zur Vornamensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nicht kennt, gegenüber Deutschen und Personen mit deutschem Personalstatut. Diese Benachteiligung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mit dem Ausschluss von Ausländern in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG bezweckte uneingeschränkte Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips bei der Änderung des Vornamens oder der Geschlechtszugehörigkeit ist kein ausreichend gewichtiger Grund.
1. Es kann Gründe geben, die erfordern, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen. Dies gilt vor allem dann, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthält oder Regelungen getroffen hat, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigen. Dem trägt im deutschen Internationalen Privatrecht Art. 6 EGBGB Rechnung, der Ausdruck des
2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG entzieht Ausländern von vornherein die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung ihres Begehrens durch deutsche Gerichte, denn die Norm bestimmt einerseits, dass das in § 1 und § 8 TSG enthaltene Recht Ausländern nicht zugänglich ist, und enthält andererseits auch keinen Rechtsanwendungsbefehl im Hinblick auf das jeweilige Heimatrecht der Betroffenen. Dies führt dazu, dass die Gerichte bei ausländischen Antragstellern weder die Rechte des deutschen Transsexuellengesetzes zuerkennen können noch das einschlägige ausländische Recht anzuwenden und dabei zu prüfen haben, ob die Anwendung des jeweiligen Heimatrechtes gegen den
3. Diese Beeinträchtigung der Betroffenen lässt sich bei denen, die sich erst kurzfristig und vermutlich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, mit dem legitimen Anliegen des Gesetzgebers rechtfertigen, zu verhindern, dass Ausländer nur deshalb nach Deutschland einreisen, um Anträge nach dem
Siehe zum
BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005: Regelung im Transsexuellengesetz über Verlust des geänderten Vornamens bei Eheschließung ist verfassungswidrig
Werbung
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/06 des BVerfG vom 07.11.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 3300
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3300
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.