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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018
- 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -
Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß
Gesetzliche Regelungskonzept darf von Fachgerichten nicht übergangen und durch eigenes Konzept ersetzt werden
Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass dies grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar ist, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre.
Das Bundesverfassungsgericht stellte gleichzeitig klar, dass eine - vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene - Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose
Sachverhalt
Der Entscheidung lagen Klagen auf Entfristung eines Arbeitsvertrages zugrunde. Die Beschäftigten machten gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber geltend, dass die zuletzt vereinbarte sachgrundlose
Regelungen zur sachgrundlosen Befristung grundsätzlich mit Verfassung vereinbar
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass grundsätzlich in der Auslegung des vorlegenden Arbeitsgerichts die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit der Verfassung vereinbar ist. Sie verletzt im Ergebnis weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber. Ist es im Einzelfall unzumutbar, eine sachgrundlose
Arbeitgebern stehen Alternativen zur sachgrundlosen Befristung zur Verfügung
Das Verbot sachgrundloser
Gesetzgeber will Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen schützen und unbefristetes Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern
In der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und den im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen ist dies jedoch grundsätzlich zumutbar. Der Gesetzgeber will mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen schützen und zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern. Daneben steht die beschäftigungspolitische Zielsetzung, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Hier hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum. Wenn er entscheidet, die sachgrundlose
Ausnahmen vom Verbot der sachgrundlosen Befristung möglich
Unzumutbar ist ein generelles Verbot der sachgrundlosen
Annahme einer zulässigen sachgrundlose Befristung bei zurückliegender Vorbeschäftigung von mehr als drei Jahre überschreitet Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
Die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht ist allerdings mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren. Die Annahme, eine sachgrundlose
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BAG: Früheres Heimarbeitsverhältnis steht sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016
[Aktenzeichen: 7 AZR 625/15]) - Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 6 Sa 28/13])
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Dokument-Nr. 26040
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