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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.09.2010
- 1 BvR 1660/08 und 1 BvR 739/08 (Beschluss, 06.09.2010) -
BVerfG zur Beitragspflicht von Rentnern für Kapitallebensversicherungen trotz teilweiser Prämienzahlung durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer darf bei privater Fortführung der Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner aus Kapitalleistungen einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer zulässig ist.
Gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V sind Renten der betrieblichen Altersversorgung der Altersrente vergleichbare Einnahmen, aus denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind
Gegen Beitragserhebung gerichteten Klagen bleiben vor Sozialgerichten erfolglos
Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der
Keine Verletzung der Grundrechte im Fall 1 BvR 739/08 – Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Fall BvR 1660/08
Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten ist hier nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden.
Einbeziehung in Beitragspflicht ist Versicherten zumutbar
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, der auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Direktversicherung unterfallen, verstößt nicht gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die
Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung nicht durch Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners gestört
Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der
Regelung mit allgemeinem Gleichheitssatz vereinbar
Des Weiteren ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Fall 1 BvR 739/08
So verhält es sich im Verfahren 1 BvR 739/08. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den
Mit Vertragsübernahme durch Arbeitnehmer ist Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus betrieblichem Bezug gelöst und mit anderen privaten Lebensversicherungen gleichzusetzen
Das Bundessozialgericht überschreitet jedoch die Grenzen zulässiger Typisierung und verstößt damit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit es im Verfahren 1 BvR 1660/08 auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterwirft, die auf Beiträgen beruhen, die ein
Gesetzgeber will Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung schaffen
Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend intensiv, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ist. Ein Umgehungsproblem zulasten der Krankenversicherung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10412
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