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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.11.2011
- 1 BvR 1853/11 -
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung erfolglos
Regelung zum Elterngeld verletzt weder das Grundrecht auf Gleichheit noch das Recht auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie
Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung ist nicht verfassungswidrig. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um eine damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Mögliche Ungleichbehandlung durch Bemessung des Elterngeldes nach Erwerbseinkommen grundrechtlich gerechtfertigt
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.
Elterngeld soll Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das
Gestaltung des Elterngelds soll partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben stärken
Zudem ist die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Nicht nur mit der Einführung der so genannten Vätermonate (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 19.08.2011 - 1 BvL 15/11 -), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz soll die partnerschaftliche Teilhabe beider
Gericht verneint Verletzung des Grundrechts auf Förderung der Familie
Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in ihrem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BVerfG: Normenkontrollantrag zur Regelung von "Partnermonaten" beim Bezug von Elterngeld unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011
[Aktenzeichen: 1 BvL 15/11]) - BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Berücksichtigung der Elternzeit bei Berechnung des Elterngeldes erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2011
[Aktenzeichen: 1 BvR 2712/09]) - Berechnung des Elterngeldes: Keine Anwendung einer an sich begünstigenden Berechnungsvorschrift gegen den Willen des Elterngeldberechtigten
(Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: B 10 EG 7/10 R]) - Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäß
(Bundessozialgericht, Urteil vom 27.05.2009
[Aktenzeichen: B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R])
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Dokument-Nr. 12625
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