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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015
1 BvR 2921/15 -

BVerfG: Kein Verstoß gegen allgemeines Persönlich­keits­recht aufgrund bloßer Möglichkeit der Überwachung durch Rauchwarnmelder

Möglichkeit der Fernwartung durch funkbasierte Rauchwarnmelder

Allein durch die bloße Möglichkeit einer Überwachung des Mieters mittels funkbasierter Rauchwarnmelder wird noch nicht das allgemeine Persönlich­keits­recht verletzt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich ein Vermieter auf die Vorteile von funkbasierten Rauchwarnmelder berufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung weigerte sich, den Einbau eines funkbasierten Rauchwarnmelders zu dulden. Er befürchtete, dass durch Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei seiner Meinung nach die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Funksystem lediglich eine Fernwartung ermöglicht werden sollte und erhob schließlich Klage auf Duldung des Einbaus des Rauchwarnmelders.

Amtsgericht und Landgericht gaben Duldungsklage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Duldungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter sei gemäß § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden. Zwar sei nach Ausführungen eines Sachverständigen mit krimineller Energie und erheblichem technischen Sachverstand eine Manipulation der Geräte möglich gewesen. Jedoch haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Vermieterin in der Lage und willens gewesen sei, entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Der Mieter legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).

Bundesverfassungsgericht verneint Verstoß gegen allgemeines Persönlichkeitsrecht und Unverletzlichkeit der Wohnung

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Seiner Auffassung nach habe sich der Mieter mit dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit durch das Urteil das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden sei. Es habe nicht genügt, sich lediglich auf die Möglichkeit der Manipulation der Rauchwarnmelder zu berufen. Dies habe insbesondere in Anbetracht dessen gegolten, dass sich ein Vermieter darauf berufen dürfe, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 29.04.2015
    [Aktenzeichen: 220 C 482/14]
  • Landgericht Köln, Beschluss vom 26.10.2015
    [Aktenzeichen: 10 S 88/15]
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NJW-RR 2016, 525
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2016, 96

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Kommentare (1)

 
 
D.G. schrieb am 03.06.2016

Der Kläger hat sich wirklich zu sehr auf einen einzigen -zudem sehr wackeligen - Punkt gestützt. Die Klage war schon verloren, bevor sie eingereicht war. Das Thema Rauchwarnmelder ist wesentlich komplexer, als man zunächst annehmen möchte. Weiterhin gehen die Meinungen über diese RWM und das System "Inspektion von Rauchwarnmeldern aus der Ferne" in der Expertenwelt sehr weit auseinander. So lehnen z.B. viele Hersteller und Betreiber, wie aber auch fast ausnahmslos die Feuerwehren, Handwerker und Schornsteinfeger die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern ab, da sie z.B. auch nicht der DIN 14676 /6.1 und 6.3 (Aktivierung des Schallgebers zu Testzwecken) entspricht. Und abschließend sei noch angemerkt, dass die sensorische Umfeldüberwachung dieser RWM sehrwohl i.S.d. § 3 Abs.1 BDSG datenschutzrelevant ist, da sie nach Auffassung der LfD Daten aus dem persönlichen Bereich des Nutzers sammeln kann. Das sah der Richter in diesem Urteil ja auch anders.

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