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Landgericht Halle, Urteil vom 20.06.2014
- 3 S 11/14 -
Mieter kann Einbau neuer funkgewarteter Rauchwarnmelder im Wohnzimmer nicht verbieten
Bereits erfolgter Einbau von Rauchwarnmeldern durch Mieter unerheblich
Beabsichtigt der Vermieter den Einbau von neuen, funkgewarteten Rauchwarnmeldern in den Wohnzimmern seiner Wohnungen, so hat der jeweilige Mieter dies zu dulden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter bereits eigenmächtig Rauchwarnmelder angebracht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle/Saale hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung beabsichtigte entsprechend der Verpflichtung nach § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt (LBO-LSA) den
Anspruch auf Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder bestand
Das Landgericht Halle/Saale bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin habe nach § 556 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Einbau von Rauchwarnmeldern durch Mieterin unerheblich
Es sei nach Ansicht des Landgerichts darüber hinaus unerheblich gewesen, dass die Mieterin bereits
Fehlende Benennung des Wohnzimmers in Vorschrift der Landesbauordnung unbeachtlich
Für unbeachtlich hielt das Landgericht ferner den Umstand, dass § 47 Abs. 4 LBO-LSA das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Landgericht Halle/Saale, ra-online (zt/ZMR 2014, 986/rb)
- Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 28.01.2014
Jahrgang: 2014, Seite: 986 ZMR 2014, 986
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Dokument-Nr. 20652
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